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{'item': '95/05/0223'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1995 Geschäftszahl95/05/0223 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1995/06/20 93/05/0103 1 (hier ua betreffend § 2 Z 2 FG 1993 und § 92 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-9)(hier ua betreffend Paragraph 2, Ziffer 2, FG 1993 und Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-9) StammrechtssatzDie Definition des Begriffes "Fernmeldeanlagen" im § 1 FG ist durch den Kompetenztatbestand "Telegraphenwesen und Fernmeldewesen" des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG im Versteinerungszeitpunkt gedeckt (Hinweis VfSlg 2720). Bei Beurteilung einer baulichen Anlage gemäß § 92 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-6 steht der Bewilligungspflicht einer Fernmeldeanlage nach dem FG die Festsetzung einer zusätzlichen Bewilligungspflicht durch die Baubehörde betreffend die in deren Kompetenz fallenden Gesichtspunkte nicht entgegen. Bei den Bestimmungen der § 92 Abs 1 Z 2 und § 100 Abs 2 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-6 handelt es sich um unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung erlassene Regelungen auf dem Gebiet des Baurechtes, zu deren Erlassung die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers gem Art 15 Abs 1 B-VG gegeben ist (Hinweis E 21.1.1992, 91/05/0087, VwSlg 13563 A/1992, und E 15.9.1992, 92/05/0055). Auch anläßlich der Erteilung der Widmungsbewilligung zur Schaffung eines Bauplatzes zur Errichtung einer Fernsehsendestation mit einem 45 m hohen Antennenmast steht die Frage der Kompetenz der Baubehörde zur Erteilung der Baubewilligung nicht in Dikussion (Hinweis E 13.4.1989, 86/06/0215 hinsichtlich der Stmk BauO 1968).Die Definition des Begriffes "Fernmeldeanlagen" im Paragraph eins, FG ist durch den Kompetenztatbestand "Telegraphenwesen und Fernmeldewesen" des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG im Versteinerungszeitpunkt gedeckt (Hinweis VfSlg 2720). Bei Beurteilung einer baulichen Anlage gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1976 in der Fassung LGBl 8200-6 steht der Bewilligungspflicht einer Fernmeldeanlage nach dem FG die Festsetzung einer zusätzlichen Bewilligungspflicht durch die Baubehörde betreffend die in deren Kompetenz fallenden Gesichtspunkte nicht entgegen. Bei den Bestimmungen der Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 100, Absatz 2, NÖ BauO 1976 in der Fassung LGBl 8200-6 handelt es sich um unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung erlassene Regelungen auf dem Gebiet des Baurechtes, zu deren Erlassung die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers gem Artikel 15, Absatz eins, B-VG gegeben ist (Hinweis E 21.1.1992, 91/05/0087, VwSlg 13563 A/1992, und E 15.9.1992, 92/05/0055). Auch anläßlich der Erteilung der Widmungsbewilligung zur Schaffung eines Bauplatzes zur Errichtung einer Fernsehsendestation mit einem 45 m hohen Antennenmast steht die Frage der Kompetenz der Baubehörde zur Erteilung der Baubewilligung nicht in Dikussion (Hinweis E 13.4.1989, 86/06/0215 hinsichtlich der Stmk BauO 1968).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.