RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.05.1999 Geschäftszahl95/05/0255 RechtssatzDie nicht im Sinne des § 74 Abs 2 zweiter Satz AVG zeitgerechte Geltendmachung des Kostenersatzanspruches bewirkt dessen Verlust (Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1689, Anmerkung 4 zu § 74 AVG; in diesem Sinne auch Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 7, RZ 674, mit Hinweis auf § 54 ZPO und Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren I8, 425). Gegen die gegenteilige Meinung von Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I, 504, spricht nicht nur der eindeutige Gesetzeswortlaut, sondern auch die Erwägung, dass dem AVG-Gesetzgeber des Jahres 1925 wohl die vorgefundene Bestimmung des § 54 ZPO vor Augen stand, welche an eine nicht zeitgerechte Übergabe des Kostenverzeichnisses und etwa erforderlicher Belege den Verlust des Kostenersatzanspruches knüpfte. Dass im Beschwerdefall eine zeitgerechte Geltendmachung im Verwaltungsverfahren nicht möglich gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen. Das zwei Monate nach Bescheiderlassung an die Behörde gerichtete Kostenersatzbegehren war somit jedenfalls verfristet; im E VS 11.2.1993, 90/06/0211, VwSlg 13777 A/1993, in welchem es um die Kosten des Enteignungsverfahrens für eine Bundesstrasse (im Sinne des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz) ging, wurde in der Sachverhaltsdarstellung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Ersatz der Anwaltskosten so rechtzeitig eingebracht wurde, dass der Ausspruch über die Kosten in den Enteignungsbescheid hätte aufgenommen werden können.Die nicht im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satz AVG zeitgerechte Geltendmachung des Kostenersatzanspruches bewirkt dessen Verlust (Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1689, Anmerkung 4 zu Paragraph 74, AVG; in diesem Sinne auch Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 7, RZ 674, mit Hinweis auf Paragraph 54, ZPO und Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren I8, 425). Gegen die gegenteilige Meinung von Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch eins, 504, spricht nicht nur der eindeutige Gesetzeswortlaut, sondern auch die Erwägung, dass dem AVG-Gesetzgeber des Jahres 1925 wohl die vorgefundene Bestimmung des Paragraph 54, ZPO vor Augen stand, welche an eine nicht zeitgerechte Übergabe des Kostenverzeichnisses und etwa erforderlicher Belege den Verlust des Kostenersatzanspruches knüpfte. Dass im Beschwerdefall eine zeitgerechte Geltendmachung im Verwaltungsverfahren nicht möglich gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen. Das zwei Monate nach Bescheiderlassung an die Behörde gerichtete Kostenersatzbegehren war somit jedenfalls verfristet; im E VS 11.2.1993, 90/06/0211, VwSlg 13777 A/1993, in welchem es um die Kosten des Enteignungsverfahrens für eine Bundesstrasse (im Sinne des Paragraph 44, Eisenbahnenteignungsgesetz) ging, wurde in der Sachverhaltsdarstellung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Ersatz der Anwaltskosten so rechtzeitig eingebracht wurde, dass der Ausspruch über die Kosten in den Enteignungsbescheid hätte aufgenommen werden können.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.