95/06/0048
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.1995 Geschäftszahl95/06/0048 RechtssatzDa gemäß § 431 ABGB zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden muß, wird in der Lehre und der Judikatur der Zivilgerichte die Auffassung vertreten, daß die Eintragung den nach dem § 380 und § 424 ABGB erforderlichen Titel nicht erübrigt, vielmehr sogar dessen urkundlichen Nachweis voraussetzt und der Mangel eines gültigen Titels den Rechtsübergang hindert, sodaß sich jedermann auf die Unrichtigkeit der Eintragung berufen kann. Deckt der Titel nicht den Erwerb des ganzen Grundbuchkörpers, so entfaltet die gleichwohl erfolgte Eintragung ihre Wirkung nur im gedeckten Teil (Hinweis Spielbüchler in Rummel, ABGB I, zweite Auflage, Randzahl 5 zu § 431 mwN und E OGH SZ 58/177).Da gemäß Paragraph 431, ABGB zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden muß, wird in der Lehre und der Judikatur der Zivilgerichte die Auffassung vertreten, daß die Eintragung den nach dem Paragraph 380 und Paragraph 424, ABGB erforderlichen Titel nicht erübrigt, vielmehr sogar dessen urkundlichen Nachweis voraussetzt und der Mangel eines gültigen Titels den Rechtsübergang hindert, sodaß sich jedermann auf die Unrichtigkeit der Eintragung berufen kann.
Deckt der Titel nicht den Erwerb des ganzen Grundbuchkörpers, so entfaltet die gleichwohl erfolgte Eintragung ihre Wirkung nur im gedeckten Teil (Hinweis Spielbüchler in Rummel, ABGB römisch eins, zweite Auflage, Randzahl 5 zu Paragraph 431, mwN und E OGH SZ 58/177).