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{'item': '95/06/0053'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.1995 Geschäftszahl95/06/0053 RechtssatzDie Feststellungen im Spruch eines Bescheides, mit dem die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch eines Bestandobjektes versagt wurde, daß das Bestandobjekt für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes der Stadt Salzburg und das Stadtgefüge von besonderer Bedeutung ist, daß die Instandhaltung des Bestandobjektes wirtschaftlich nicht vertretbar erscheine und bei dem Bestandobjekt keine Einsturzgefahr und keine technische Unmöglichkeit der Behebung der Baufälligkeit vorliege, können jeweils Tatbestandswirkung entfalten. Hiebei normiert beispielsweise Art II § 3 Abs 2 Slbg BebauungsgrundlagenNov 1991, daß in bestimmten Gebieten (der Stadt Salzburg) die Zuführung von Wohnraum zu einem anderen Verwendungszweck jedenfalls einer baubehördlichen Bewilligung bedürfe, die nur dann erteilt werden könne, wenn der Wohnraum keine gute Wohnqualität aufweise und eine solche auch bei Anwendung aller technisch möglichen und allgemein wirtschaftlich vertretbaren Mittel nicht zu erreichen sei. Auch ein auf § 20 Slbg BauPolG gestützter Bauauftrag differenziert zwischen behebbaren Baugebrechen und offensichtlich unbehebbaren Baugebrechen (§ 20 Abs 5 Slbg BauPolG), für die die Baubehörde einen Abbruchauftrag zu erlassen hat. Durch die rechtskräftige Feststellung, daß ein Baugebrechen technisch behebbar ist, können somit jedenfalls Tatbestandswirkungen entfaltet werden, dasselbe gilt für die Feststellung, daß keine Einsturzgefahr besteht.Die Feststellungen im Spruch eines Bescheides, mit dem die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch eines Bestandobjektes versagt wurde, daß das Bestandobjekt für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes der Stadt Salzburg und das Stadtgefüge von besonderer Bedeutung ist, daß die Instandhaltung des Bestandobjektes wirtschaftlich nicht vertretbar erscheine und bei dem Bestandobjekt keine Einsturzgefahr und keine technische Unmöglichkeit der Behebung der Baufälligkeit vorliege, können jeweils Tatbestandswirkung entfalten. Hiebei normiert beispielsweise Artikel römisch zwei, Paragraph 3, Absatz 2, Slbg BebauungsgrundlagenNov 1991, daß in bestimmten Gebieten (der Stadt Salzburg) die Zuführung von Wohnraum zu einem anderen Verwendungszweck jedenfalls einer baubehördlichen Bewilligung bedürfe, die nur dann erteilt werden könne, wenn der Wohnraum keine gute Wohnqualität aufweise und eine solche auch bei Anwendung aller technisch möglichen und allgemein wirtschaftlich vertretbaren Mittel nicht zu erreichen sei. Auch ein auf Paragraph 20, Slbg BauPolG gestützter Bauauftrag differenziert zwischen behebbaren Baugebrechen und offensichtlich unbehebbaren Baugebrechen (Paragraph 20, Absatz 5, Slbg BauPolG), für die die Baubehörde einen Abbruchauftrag zu erlassen hat. Durch die rechtskräftige Feststellung, daß ein Baugebrechen technisch behebbar ist, können somit jedenfalls Tatbestandswirkungen entfaltet werden, dasselbe gilt für die Feststellung, daß keine Einsturzgefahr besteht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.