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{'item': '95/06/0053'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.1995 Geschäftszahl95/06/0053 RechtssatzDas Erteilen einer Abbruchbewilligung gem § 2 Abs 1 lit f Slbg BauPolG ist an die Voraussetzung geknüpft, daß der Gemeinderat vorher die erforderlichen Feststellungen zu treffen hat. Die Grundlage für die diesbezügliche Bescheiderlassung ergibt sich schon aus der Anordnung des Art II § 4 Abs 2 letzter Satz Slbg BebauungsgrundlagenGNov 1991 "Wird ein nach dem ersten Satz dieses Absatzes ergehender Bescheid ....", Anh 1/2/26 lit b GO GdR Salzburg 1966, mit der der Stadtsenat iSd Art II Slbg BebauungsgrundlagenNov 1991 zur Erlassung von Feststellungsbescheiden ermächtigt wird, führt nur die Anordnung des Gesetzgebers in Art II § 4 Abs 2 Slbg BebauungsgrundlagenGNov 1991 aus. Die Regelung ist eindeutig und beseitigt jeden Zweifel darüber, in welcher Form die Feststellungen durch den Gemeinderat (bzw Stadtsenat, siehe § 40 Abs 2 Statut Salzburg) zu erfolgen haben. Der Umstand, daß der Gemeinderat (Stadtsenat) die erforderlichen Feststellungen vor der Erlassung eines Bescheides der Baubehörde erster Instanz über die beantragte Abbruchbewilligung in Bescheidform zu treffen hat, erscheint im Hinblick auf die Bedeutung, die einer derartigen Feststellung zukommt und eine derartige Feststellung einen Rechtsangriff gegenüber dem Antragsteller entfalten kann und daher als individueller Akt in Erscheinung tritt, sachlich gerechtfertigt; die gewählte Form der Feststellung in Bescheidform ist auch rechtschutzfreundlicher. Daher bestehen keine Bedenken gegen Anh 1/2/26 GO GdR Salzburg 1966 (Hinweis B 16.12.1993, 93/06/0135, 0148, 0162).Das Erteilen einer Abbruchbewilligung gem Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, Slbg BauPolG ist an die Voraussetzung geknüpft, daß der Gemeinderat vorher die erforderlichen Feststellungen zu treffen hat. Die Grundlage für die diesbezügliche Bescheiderlassung ergibt sich schon aus der Anordnung des Artikel römisch zwei, Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz Slbg BebauungsgrundlagenGNov 1991 "Wird ein nach dem ersten Satz dieses Absatzes ergehender Bescheid ....", Anh 1/2/26 Litera b, GO GdR Salzburg 1966, mit der der Stadtsenat iSd Artikel römisch zwei, Slbg BebauungsgrundlagenNov 1991 zur Erlassung von Feststellungsbescheiden ermächtigt wird, führt nur die Anordnung des Gesetzgebers in Artikel römisch zwei, Paragraph 4, Absatz 2, Slbg BebauungsgrundlagenGNov 1991 aus. Die Regelung ist eindeutig und beseitigt jeden Zweifel darüber, in welcher Form die Feststellungen durch den Gemeinderat (bzw Stadtsenat, siehe Paragraph 40, Absatz 2, Statut Salzburg) zu erfolgen haben. Der Umstand, daß der Gemeinderat (Stadtsenat) die erforderlichen Feststellungen vor der Erlassung eines Bescheides der Baubehörde erster Instanz über die beantragte Abbruchbewilligung in Bescheidform zu treffen hat, erscheint im Hinblick auf die Bedeutung, die einer derartigen Feststellung zukommt und eine derartige Feststellung einen Rechtsangriff gegenüber dem Antragsteller entfalten kann und daher als individueller Akt in Erscheinung tritt, sachlich gerechtfertigt; die gewählte Form der Feststellung in Bescheidform ist auch rechtschutzfreundlicher. Daher bestehen keine Bedenken gegen Anh 1/2/26 GO GdR Salzburg 1966 (Hinweis B 16.12.1993, 93/06/0135, 0148, 0162).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.