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{'item': '95/07/0037'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.1995 Geschäftszahl95/07/0037 RechtssatzDas Instrumentarium des § 21a WRG kann auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserechtlichen Bewilligung zurückgeht. Dies ergibt sich zum einen aus der Erwähnung von nach der Erteilung der wasserechtlichen Bewilligung erkennbar werdenden Umständen, auf die bei der Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die unrichtig eingeschätzt wurden, in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur WRGNov 1990 (1152 BlgNR XVII GP, 25 f), zum anderen aber auch aus dem Umstand, daß § 21a WRG eine Fortentwicklung der Erweiterung des § 33 Abs 2 WRG idF vor der WRGNov 1990 darstellt. Nach dem Wortlaut dieser Norm war die Verpflichtung des Wasserberechtigten zur Anpassung der Reinhaltungsvorkehrungen - und die dieser Verpflichtung korrespondierende Befugnis der Behörde zur Vorschreibung solcher Anpassungsmaßnahmen - nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich die Unzulänglichkeit der getroffenen Vorkehrungen aus der technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung ergab, sondern erfaßt auch von vornherein - also bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - unzulängliche Vorkehrungen. Wie den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1152 BlgNr XVII GP, 25

  1. f)zu entnehmen ist, sollte das Instrumentarium des § 33 Abs 2 WRG idF vor der WRGNov 1990 auch auf andere Wasserbenutzungen als auf die Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern ausgedehnt werden. Den Erläuterungen ist aber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß § 21a WRG im Gegensatz zur Vorläuferbestimmung des § 33 Abs 2 legcit eine Einschränkung dahin erfahren sollte, daß Fälle, in denen sich gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Stand der Technik nicht geändert hat oder in denen der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückzuführen ist, nicht erfaßt sein sollten.Das Instrumentarium des Paragraph 21 a, WRG kann auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserechtlichen Bewilligung zurückgeht. Dies ergibt sich zum einen aus der Erwähnung von nach der Erteilung der wasserechtlichen Bewilligung erkennbar werdenden Umständen, auf die bei der Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die unrichtig eingeschätzt wurden, in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur WRGNov 1990 (1152 BlgNR römisch siebzehn GP, 25 f), zum anderen aber auch aus dem Umstand, daß Paragraph 21 a, WRG eine Fortentwicklung der Erweiterung des Paragraph 33, Absatz 2, WRG in der Fassung vor der WRGNov 1990 darstellt. Nach dem Wortlaut dieser Norm war die Verpflichtung des Wasserberechtigten zur Anpassung der Reinhaltungsvorkehrungen - und die dieser Verpflichtung korrespondierende Befugnis der Behörde zur Vorschreibung solcher Anpassungsmaßnahmen - nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich die Unzulänglichkeit der getroffenen Vorkehrungen aus der technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung ergab, sondern erfaßt auch von vornherein - also bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - unzulängliche Vorkehrungen. Wie den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1152 BlgNr römisch siebzehn GP, 25
  2. f)zu entnehmen ist, sollte das Instrumentarium des Paragraph 33, Absatz 2, WRG in der Fassung vor der WRGNov 1990 auch auf andere Wasserbenutzungen als auf die Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern ausgedehnt werden. Den Erläuterungen ist aber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß Paragraph 21 a, WRG im Gegensatz zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, legcit eine Einschränkung dahin erfahren sollte, daß Fälle, in denen sich gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Stand der Technik nicht geändert hat oder in denen der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückzuführen ist, nicht erfaßt sein sollten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.