RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.1995 Geschäftszahl95/07/0037 RechtssatzBei § 21a WRG handelt es sich um eine Regelung der Rechtskraftfrage. Die Bestimmungen des § 21a WRG sind thematisch gleich mit jenen des § 68 AVG. Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur WRGNov 1990 (1152 BlgNR XVII GP, 25
- f)zu entnehmen ist, war einer der Gründe für die Schaffung des § 21a WRG der Umstand, daß § 68 Abs 3 AVG zwar die Möglichkeit zum Eingriff in rechtskräftige Bescheide bietet, daß diese Möglichkeit aber zur Erreichung des Zieles eines hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen als nicht ausreichend angesehen wurde. § 21a WRG stellt demnach eine Erweiterung und Fortentwicklung des im § 68 Abs 3 AVG enthaltenen Instrumentariums dar. § 68 Abs 3 AVG bietet unbestritten die Möglichkeit, (auch) in fehlerhafte rechtskräftige Bescheide einzugreifen. Es findet sich kein Anhaltspunkt, daß der Gesetzgeber in dem eine Weiterentwicklung des § 68 Abs 3 AVG darstellenden § 21a WRG von diesem Konzept abweichen wollte. Auch in der Literaturr wird die Auffassung vertreten, § 21a WRG komme auch bei fehlerhaften Bescheiden zur Anwendung. So führt Raschauer unter den Gründen, die zu einem Anpassungsauftrag nach § 21a WRG führen können, eine seinerzeit, - dh im Bewilligungsverfahren - verfehlte Prognose durch einen Amtssachverständigen an (Hinweis Rauschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 4 zu § 21a). Gegen eine solche Auslegung des § 21a WRG sprechen auch nicht verfassungsrechtliche Überlegungen, insbesondere Aspekte des Vertrauensschutzes; verfassungsrechtliche Erwägungen legen vielmehr eine solche Interpretation nahe.Bei Paragraph 21 a, WRG handelt es sich um eine Regelung der Rechtskraftfrage. Die Bestimmungen des Paragraph 21 a, WRG sind thematisch gleich mit jenen des Paragraph 68, AVG. Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur WRGNov 1990 (1152 BlgNR römisch siebzehn GP, 25
- f)zu entnehmen ist, war einer der Gründe für die Schaffung des Paragraph 21 a, WRG der Umstand, daß Paragraph 68, Absatz 3, AVG zwar die Möglichkeit zum Eingriff in rechtskräftige Bescheide bietet, daß diese Möglichkeit aber zur Erreichung des Zieles eines hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen als nicht ausreichend angesehen wurde. Paragraph 21 a, WRG stellt demnach eine Erweiterung und Fortentwicklung des im Paragraph 68, Absatz 3, AVG enthaltenen Instrumentariums dar. Paragraph 68, Absatz 3, AVG bietet unbestritten die Möglichkeit, (auch) in fehlerhafte rechtskräftige Bescheide einzugreifen. Es findet sich kein Anhaltspunkt, daß der Gesetzgeber in dem eine Weiterentwicklung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG darstellenden Paragraph 21 a, WRG von diesem Konzept abweichen wollte. Auch in der Literaturr wird die Auffassung vertreten, Paragraph 21 a, WRG komme auch bei fehlerhaften Bescheiden zur Anwendung. So führt Raschauer unter den Gründen, die zu einem Anpassungsauftrag nach Paragraph 21 a, WRG führen können, eine seinerzeit, - dh im Bewilligungsverfahren - verfehlte Prognose durch einen Amtssachverständigen an (Hinweis Rauschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 4 zu Paragraph 21 a,). Gegen eine solche Auslegung des Paragraph 21 a, WRG sprechen auch nicht verfassungsrechtliche Überlegungen, insbesondere Aspekte des Vertrauensschutzes; verfassungsrechtliche Erwägungen legen vielmehr eine solche Interpretation nahe.