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{'item': '95/07/0051'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.1995 Geschäftszahl95/07/0051 RechtssatzParteistellung im Verfahren über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten haben nach § 29 Abs 1 WRG iVm § 102 Abs 1 lit c legcit auch die Anrainer. Bei der Ermittlung des Inhaltes des Begriffes "Anrainer" im § 29 Abs 1 WRG ist zu berücksichtigen, daß die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes einen engen Zusammenhang mit der Begründung eines Wasserbenutzungsrechtes insofern aufweist, als die Erlöschensfeststellung und die letztmaligen Vorkehrungen einen Schlußstrich unter eine Wasserbenutzung ziehen, die durch eine wasserrechtliche Bewilligung ermöglicht wurde. Die wasserrechtliche Bewilligung begründet das Wasserbenutzungsrecht, die Erlöschensfeststellung und dieParteistellung im Verfahren über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten haben nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera c, legcit auch die Anrainer. Bei der Ermittlung des Inhaltes des Begriffes "Anrainer" im Paragraph 29, Absatz eins, WRG ist zu berücksichtigen, daß die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes einen engen Zusammenhang mit der Begründung eines Wasserbenutzungsrechtes insofern aufweist, als die Erlöschensfeststellung und die letztmaligen Vorkehrungen einen Schlußstrich unter eine Wasserbenutzung ziehen, die durch eine wasserrechtliche Bewilligung ermöglicht wurde. Die wasserrechtliche Bewilligung begründet das Wasserbenutzungsrecht, die Erlöschensfeststellung und die letztmaligen Vorkehrungen sollen den aufgrund der erteilten Bewilligung geschaffenen Zustand wieder beseitigen. Im Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung begründet nur das Grundeigentum, nicht aber ein Superädifikatseigentum Parteistellung (Hinweis E 3.12.1985, 85/07/0275 und 85/07/0276). Es wäre ein nicht zu erklärender Wertungswiderspruch, wenn in jenem Verfahren, das zur Begründung von Wasserbenutzungsrechten führt, Superädifikatseigentümern keine Parteistellung eingeräumt wird, wohl aber in jenem Verfahren, das am zeitlichen Ende dieser Wasserbenutzungsanlagen steht. Es ist daher davon auszugehen, daß Anrainer iSd § 29 Abs 1 WRG die Eigentümer benachbarter Grundstücke sind (Hinweis Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S 143).letztmaligen Vorkehrungen sollen den aufgrund der erteilten Bewilligung geschaffenen Zustand wieder beseitigen. Im Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung begründet nur das Grundeigentum, nicht aber ein Superädifikatseigentum Parteistellung (Hinweis E 3.12.1985, 85/07/0275 und 85/07/0276). Es wäre ein nicht zu erklärender Wertungswiderspruch, wenn in jenem Verfahren, das zur Begründung von Wasserbenutzungsrechten führt, Superädifikatseigentümern keine Parteistellung eingeräumt wird, wohl aber in jenem Verfahren, das am zeitlichen Ende dieser Wasserbenutzungsanlagen steht. Es ist daher davon auszugehen, daß Anrainer iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG die Eigentümer benachbarter Grundstücke sind (Hinweis Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S 143). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:1995:1995070051.X02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.