RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.1995 Geschäftszahl95/07/0089 RechtssatzDa die im § 29 Abs 5 Z 6 AWG geregelte Parteistellung der Nachbarn nur das Genehmigungsverfahren nach § 29 Abs 1 legcit betrifft, ist auch im Verfahren nach dem AWG davon auszugehen, daß nach dem gemäß § 29 Abs 8 AWG iVm § 354 GewO 1994 abzuführenden Versuchsbetriebsgenehmigungsverfahren den Nachbarn aus den insb im E des VwGH vom 23.4.1991, 90/04/0321, angeführten Gründen Parteistellung nicht zukommt (Hinweis E 12.7.1994, 92/04/0191). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der VwGH deshalb nicht veranlaßt, weil § 354 GewO 1994 mit der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl Nr 1993/29, der Schlußsatz angefügt wurde, daß gegen die Genehmigung eines Versuchsbetriebes ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist und der Gesetzgeber damit - in Kenntnis der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH - eine Überprüfung der Ergebnisse des Versuchsbetriebsverfahrens durch verfahrensrechtliche Schritte in das Genehmigungsverfahren verlagert hat (vgl hiezu auch die Stellungnahme des Handelsausschusses über die Regierungsvorlage betreffend die Gewerbeordnungsnovelle 1992, 876 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII GP zu § 354 GewO 1994, wonach das Ergebnis der im Versuchsbetriebsverfahren durchgeführten Arbeiten als Ermittlungsergebnis im Anlagengenehmigungsverfahren den Nachbarn, die gemäß § 356 Abs 3 GewO 1994 Parteistellung erlangt haben, zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen ist). In einem im Grunde des § 29 Abs 8 letzter Satz AWG durchzuführenden Versuchsbetriebsverfahren kommt daher den Nachbarn (§ 29 Abs 5 Z 6 AWG) keine Parteistellung zu.Da die im Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 6, AWG geregelte Parteistellung der Nachbarn nur das Genehmigungsverfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, legcit betrifft, ist auch im Verfahren nach dem AWG davon auszugehen, daß nach dem gemäß Paragraph 29, Absatz 8, AWG in Verbindung mit Paragraph 354, GewO 1994 abzuführenden Versuchsbetriebsgenehmigungsverfahren den Nachbarn aus den insb im E des VwGH vom 23.4.1991, 90/04/0321, angeführten Gründen Parteistellung nicht zukommt (Hinweis E 12.7.1994, 92/04/0191). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der VwGH deshalb nicht veranlaßt, weil Paragraph 354, GewO 1994 mit der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl Nr 1993/29, der Schlußsatz angefügt wurde, daß gegen die Genehmigung eines Versuchsbetriebes ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist und der Gesetzgeber damit - in Kenntnis der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH - eine Überprüfung der Ergebnisse des Versuchsbetriebsverfahrens durch verfahrensrechtliche Schritte in das Genehmigungsverfahren verlagert hat vergleiche hiezu auch die Stellungnahme des Handelsausschusses über die Regierungsvorlage betreffend die Gewerbeordnungsnovelle 1992, 876 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch achtzehn Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 354, GewO 1994, wonach das Ergebnis der im Versuchsbetriebsverfahren durchgeführten Arbeiten als Ermittlungsergebnis im Anlagengenehmigungsverfahren den Nachbarn, die gemäß Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 Parteistellung erlangt haben, zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen ist). In einem im Grunde des Paragraph 29, Absatz 8, letzter Satz AWG durchzuführenden Versuchsbetriebsverfahren kommt daher den Nachbarn (Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 6, AWG) keine Parteistellung zu.
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