RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.1995 Geschäftszahl95/07/0096 RechtssatzUnter den "nicht natürlichen" Personen, deren sich nach § 13 Abs 2 Krnt AWO 1994 Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Entsorgung von Abfällen bedienen dürfen, können nach der aus dem Kontext der gesetzlichen Regelungen hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers nur von Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbänden verschiedene juristische Personen, nicht jedoch diese selbst verstanden werden. Dies wird besonders deutlich aus der Regelung des vierten Absatzes des § 13 Krnt AWO 1994, welcher die unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Landesregierung stehende Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben, welche nach den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsordnung solche der Gemeinden sind, auf den Abfallwirtschaftsverband, dem sie angehören, ausdrücklich vorsieht. Wäre unter "nicht natürlichen" Personen iSd § 13 Abs 2 Krnt AWO 1994 auch der jeweils betroffene Abfallwirtschaftsverband oder die daran beteiligten Gemeinden selbst zu verstehen, dann hätte es der Regelung des § 13 Abs 4 Krnt AWO 1994 gar nicht bedurft. Daß der Gesetzgeber diese Möglichkeit vorgesehen hat, zeigt deutlich, daß er den Gemeinden und Abfallwirtschaftverbänden im § 13 Abs 2 Krnt AWO 1994 lediglich die Möglichkeit eingeräumt hat, sich zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben geeigneter dritter physischer oder juristischer Personen zu bedienen, daß der Gesetzgeber mit der genannten Bestimmung hingegen weder den Gemeinden noch den Abfallwirtschaftsverbänden die Befugnis eröffnen wollte, die gesetzlich festgelegte Kompetenzabgrenzung zwischen diesen Körperschaften zur Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben zu verschieben.Unter den "nicht natürlichen" Personen, deren sich nach Paragraph 13, Absatz 2, Krnt AWO 1994 Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Entsorgung von Abfällen bedienen dürfen, können nach der aus dem Kontext der gesetzlichen Regelungen hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers nur von Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbänden verschiedene juristische Personen, nicht jedoch diese selbst verstanden werden. Dies wird besonders deutlich aus der Regelung des vierten Absatzes des Paragraph 13, Krnt AWO 1994, welcher die unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Landesregierung stehende Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben, welche nach den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsordnung solche der Gemeinden sind, auf den Abfallwirtschaftsverband, dem sie angehören, ausdrücklich vorsieht. Wäre unter "nicht natürlichen" Personen iSd Paragraph 13, Absatz 2, Krnt AWO 1994 auch der jeweils betroffene Abfallwirtschaftsverband oder die daran beteiligten Gemeinden selbst zu verstehen, dann hätte es der Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, Krnt AWO 1994 gar nicht bedurft. Daß der Gesetzgeber diese Möglichkeit vorgesehen hat, zeigt deutlich, daß er den Gemeinden und Abfallwirtschaftverbänden im Paragraph 13, Absatz 2, Krnt AWO 1994 lediglich die Möglichkeit eingeräumt hat, sich zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben geeigneter dritter physischer oder juristischer Personen zu bedienen, daß der Gesetzgeber mit der genannten Bestimmung hingegen weder den Gemeinden noch den Abfallwirtschaftsverbänden die Befugnis eröffnen wollte, die gesetzlich festgelegte Kompetenzabgrenzung zwischen diesen Körperschaften zur Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben zu verschieben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.