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{'item': '95/07/0187'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.1996 Geschäftszahl95/07/0187 RechtssatzDer Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist einer der Instrumente zur Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes. Bei seiner Erstellung sind daher auch die Anordnungen des § 25 Abs 1 Stmk ZLG 1982 und die darin erwähnten Bestimmungen der § 1 legcit idF der Stmk ZLGNov 1995 zu beachten. Die Anordnung des Art II Abs 2 der Stmk ZLGNov 1995, § 21 Abs 1 Stmk ZLG 1982 in der novellierten Fassung auf anhängige Verfahren nicht anzuwenden, bedeutet aber nicht, daß in anhängigen Zusammenlegungsverfahren die Erhaltung, Neustrukturierung oder Neuschaffung naturnaher Strukturelemente der Flur ausgeschlossen ist. Eine solche Auslegung stünde im Widerspruch zu der durch die Stmk ZLGNov 1995 unter anderem auch in den auf den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen anzuwendenden § 1 und § 25 Stmk ZLG 1982 idF der Stmk ZLGNov 1995 getroffenen Anordnung, ökologische Belange zu berücksichtigen, das Ziel einer naturnahen Landwirtschaft anzustreben und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. § 21 Abs 1 Stmk ZLG 1982 idF der Stmk ZLGNov 1995 ordnet die Erhaltung, Neustrukturierung oder Neuschaffung naturnaher Strukturelemente ohne Einschränkung an. Diese uneingeschränkte Anordnung soll nach Art II Abs 2 Stmk ZLGNov 1995 bei anhängigen Verfahren noch nicht Platz greifen. Hingegen schließt Art II Abs 2 legcit nicht aus, daß naturnahe Strukturelemente erhalten, neu strukturiert oder neu geschaffen werden, wenn dies erforderlich ist, um den Bestimmungen von § 25 Abs 1 und § 1 Stmk ZLG 1982 idF Stmk ZLGNov 1995 Genüge zu tun und soweit eine solche Erhaltung, Neustrukturierung oder Neuschaffung naturnaher Strukturelemente der Flur in § 21 Abs 1 Stmk ZLG 1982 idF vor der Stmk ZLGNov 1995 Deckung findet.Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist einer der Instrumente zur Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes. Bei seiner Erstellung sind daher auch die Anordnungen des Paragraph 25, Absatz eins, Stmk ZLG 1982 und die darin erwähnten Bestimmungen der Paragraph eins, legcit in der Fassung der Stmk ZLGNov 1995 zu beachten. Die Anordnung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Stmk ZLGNov 1995, Paragraph 21, Absatz eins, Stmk ZLG 1982 in der novellierten Fassung auf anhängige Verfahren nicht anzuwenden, bedeutet aber nicht, daß in anhängigen Zusammenlegungsverfahren die Erhaltung, Neustrukturierung oder Neuschaffung naturnaher Strukturelemente der Flur ausgeschlossen ist. Eine solche Auslegung stünde im Widerspruch zu der durch die Stmk ZLGNov 1995 unter anderem auch in den auf den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen anzuwendenden Paragraph eins und Paragraph 25, Stmk ZLG 1982 in der Fassung der Stmk ZLGNov 1995 getroffenen Anordnung, ökologische Belange zu berücksichtigen, das Ziel einer naturnahen Landwirtschaft anzustreben und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Paragraph 21, Absatz eins, Stmk ZLG 1982 in der Fassung der Stmk ZLGNov 1995 ordnet die Erhaltung, Neustrukturierung oder Neuschaffung naturnaher Strukturelemente ohne Einschränkung an. Diese uneingeschränkte Anordnung soll nach Artikel römisch zwei, Absatz 2, Stmk ZLGNov 1995 bei anhängigen Verfahren noch nicht Platz greifen. Hingegen schließt Artikel römisch zwei, Absatz 2, legcit nicht aus, daß naturnahe Strukturelemente erhalten, neu strukturiert oder neu geschaffen werden, wenn dies erforderlich ist, um den Bestimmungen von Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph eins, Stmk ZLG 1982 in der Fassung Stmk ZLGNov 1995 Genüge zu tun und soweit eine solche Erhaltung, Neustrukturierung oder Neuschaffung naturnaher Strukturelemente der Flur in Paragraph 21, Absatz eins, Stmk ZLG 1982 in der Fassung vor der Stmk ZLGNov 1995 Deckung findet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.