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{'item': '95/08/0107'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2000 Geschäftszahl95/08/0107 RechtssatzDie Notstandshilfe ist - insofern wie das Arbeitslosengeld - eine Leistung aus einer das Risiko der Einkommenslosigkeit infolge Verlustes der Beschäftigung deckenden Versicherung, die zwar - anders als das Arbeitslosengeld - wegen des Fehlens einer zeitlichen Begrenzung in näher geregelter Weise an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden ist, dadurch aber nicht zur bloßen Fürsorge wird (vgl. zur Ablehnung auf den angeblichen Fürsorgecharakter gestützter Überlegungen die zuletzt etwa von Pfeil, DRdA 2000, 360 f, zitierten Literaturstellen und die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. März 1998, VfSlg 15.129, und vom
  2. Juni 1999, VfSlg 15.506; aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom
  3. Dezember 1998, Zl. 96/08/0314, mit weiteren Nachweisen). Zwar hat auch der Verwaltungsgerichtshof den Gedanken der Subsidiarität - von der die Bundesregierung in dem zum ersten der erwähnten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes führenden Verfahren zutreffend eingeräumt hat, sie bestünde zum Teil auch beim Arbeitslosengeld - bei der Notstandshilfe wiederholt hervorgehoben (vgl. das Erkenntnis vom
  4. November 1989, Zl. 89/08/0232, und darauf verweisend die Erkenntnisse vom
  5. Jänner 1993, Zl. 91/08/0167, und vom
  6. September 1995, Zl. 94/08/0189). Sozialhilferechtliche Argumentationsmuster lassen sich dessen ungeachtet aber nicht in stärkerem Maße, als dies in den die Notstandshilfe regelnden Vorschriften Deckung findet, auf diese Versicherungsleistung übertragen (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom
  7. November 2000, Zl. 96/08/0108, und ähnlich etwa auch das Erkenntnis vom
  8. März 2000, Zl. 97/08/0186). Seinen - vor diesem Hintergrund nicht systemwidrigen - Ausdruck findet dies u.a. darin, dass "Notlage" im (sozialhilferechtlichen) Sinn auch des Fehlens ungenützter Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften auf andere Weise als durch die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu den Voraussetzungen dieser Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gehört.Die Notstandshilfe ist - insofern wie das Arbeitslosengeld - eine Leistung aus einer das Risiko der Einkommenslosigkeit infolge Verlustes der Beschäftigung deckenden Versicherung, die zwar - anders als das Arbeitslosengeld - wegen des Fehlens einer zeitlichen Begrenzung in näher geregelter Weise an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden ist, dadurch aber nicht zur bloßen Fürsorge wird vergleiche zur Ablehnung auf den angeblichen Fürsorgecharakter gestützter Überlegungen die zuletzt etwa von Pfeil, DRdA 2000, 360 f, zitierten Literaturstellen und die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom
  9. März 1998, VfSlg 15.129, und vom
  10. Juni 1999, VfSlg 15.506; aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom
  11. Dezember 1998, Zl. 96/08/0314, mit weiteren Nachweisen). Zwar hat auch der Verwaltungsgerichtshof den Gedanken der Subsidiarität - von der die Bundesregierung in dem zum ersten der erwähnten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes führenden Verfahren zutreffend eingeräumt hat, sie bestünde zum Teil auch beim Arbeitslosengeld - bei der Notstandshilfe wiederholt hervorgehoben vergleiche das Erkenntnis vom
  12. November 1989, Zl. 89/08/0232, und darauf verweisend die Erkenntnisse vom
  13. Jänner 1993, Zl. 91/08/0167, und vom
  14. September 1995, Zl. 94/08/0189). Sozialhilferechtliche Argumentationsmuster lassen sich dessen ungeachtet aber nicht in stärkerem Maße, als dies in den die Notstandshilfe regelnden Vorschriften Deckung findet, auf diese Versicherungsleistung übertragen vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom
  15. November 2000, Zl. 96/08/0108, und ähnlich etwa auch das Erkenntnis vom
  16. März 2000, Zl. 97/08/0186). Seinen - vor diesem Hintergrund nicht systemwidrigen - Ausdruck findet dies u.a. darin, dass "Notlage" im (sozialhilferechtlichen) Sinn auch des Fehlens ungenützter Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften auf andere Weise als durch die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu den Voraussetzungen dieser Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gehört.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.