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95/08/0188

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.1996 Geschäftszahl95/08/0188 RechtssatzErfolgt die Zahlung eines Geldbetrages in Erfüllung eines Anspruches des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (hier:

Gewährung eines Geldbetrages anstelle der an sich zustehenden Zurverfügungstellung eines Dienstwagens), ist dieser Betrag als Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG anzusehen, uzw unabhängig davon, ob ein anderer Dienstnehmer (hier: der diesen Dienstwagen in Anrechnung auf sein Gehalt erhalten hat) auf Anweisung des Dienstgebers diesen Geldbetrag geleistet hat (sogenannte Anweisung auf Schuld iSd § 1401 ABGB) oder nur über sein Konto als Zahlstelle (Durchgangsstelle) einer Überweisung des Dienstgebers gedient hat.Gewährung eines Geldbetrages anstelle der an sich zustehenden Zurverfügungstellung eines Dienstwagens), ist dieser Betrag als Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG anzusehen, uzw unabhängig davon, ob ein anderer Dienstnehmer (hier: der diesen Dienstwagen in Anrechnung auf sein Gehalt erhalten hat) auf Anweisung des Dienstgebers diesen Geldbetrag geleistet hat (sogenannte Anweisung auf Schuld iSd Paragraph 1401, ABGB) oder nur über sein Konto als Zahlstelle (Durchgangsstelle) einer Überweisung des Dienstgebers gedient hat.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.