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{'item': '95/08/0205'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2000 Geschäftszahl95/08/0205 RechtssatzBeruhte - immer ausgehend davon, dass eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten der Beschwerdeführerin während des strittigen Zeitraumes überhaupt gegeben war - diese Mitarbeit nicht mehr auf einem Dienstverhältnis, so kam es darauf an, ob sie nach dem für die Fälle des § 12 Abs. 3 lit. d AlVG geltenden fiktiven Maßstab des § 12 Abs. 6 lit. d AlVG geringfügig war (vgl. zu einem Fall, auf den noch ein anderer Geringfügigkeitsmaßstab anzuwenden war, schon das hg. Erkenntnis vom

  1. Oktober 1987, Zl. 87/08/0146, VwSlg. 12551 A/1987; zur Maßgeblichkeit des fiktiven Anspruchslohns nach der nunmehrigen Regelung im Zusammenhang mit der - inzwischen aufgehobenen - gleichartigen Regelung beim Karenzurlaubsgeld die Erkenntnisse vom
  2. November 1995, Zl. 95/08/0172, und vom
  3. März 1998, Zl. 95/08/0284; zur Mitwirkung unter ähnlichen wie den im vorliegenden Fall gegebenen Rahmenbedingungen die beiden Erkenntnisse vom
  4. März 1998, Zl. 95/08/0135, und vom
  5. Dezember 1998, Zl. 98/08/0281). Die Behörde hätte daher u.a. auch Feststellungen darüber zu treffen gehabt, ob die von ihr als erwiesen angesehene Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Form einer Mitwirkung im Erwerb ihres Ehegatten gemäß § 90 zweiter Satz ABGB ausgeübt wurde und - diesfalls - die Geringfügigkeitsgrenze des § 12 Abs. 6 lit. d AlVG überschritten wurde. Eine Mitwirkung im Sinne des § 90 ABGB setzt keine Tätigkeit im "Bereich der Haushaltsführung" voraus.Beruhte - immer ausgehend davon, dass eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten der Beschwerdeführerin während des strittigen Zeitraumes überhaupt gegeben war - diese Mitarbeit nicht mehr auf einem Dienstverhältnis, so kam es darauf an, ob sie nach dem für die Fälle des Paragraph 12, Absatz 3, Litera d, AlVG geltenden fiktiven Maßstab des Paragraph 12, Absatz 6, Litera d, AlVG geringfügig war vergleiche zu einem Fall, auf den noch ein anderer Geringfügigkeitsmaßstab anzuwenden war, schon das hg. Erkenntnis vom
  6. Oktober 1987, Zl. 87/08/0146, VwSlg. 12551 A/1987; zur Maßgeblichkeit des fiktiven Anspruchslohns nach der nunmehrigen Regelung im Zusammenhang mit der - inzwischen aufgehobenen - gleichartigen Regelung beim Karenzurlaubsgeld die Erkenntnisse vom
  7. November 1995, Zl. 95/08/0172, und vom
  8. März 1998, Zl. 95/08/0284; zur Mitwirkung unter ähnlichen wie den im vorliegenden Fall gegebenen Rahmenbedingungen die beiden Erkenntnisse vom
  9. März 1998, Zl. 95/08/0135, und vom
  10. Dezember 1998, Zl. 98/08/0281). Die Behörde hätte daher u.a. auch Feststellungen darüber zu treffen gehabt, ob die von ihr als erwiesen angesehene Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Form einer Mitwirkung im Erwerb ihres Ehegatten gemäß Paragraph 90, zweiter Satz ABGB ausgeübt wurde und - diesfalls - die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 12, Absatz 6, Litera d, AlVG überschritten wurde. Eine Mitwirkung im Sinne des Paragraph 90, ABGB setzt keine Tätigkeit im "Bereich der Haushaltsführung" voraus.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.