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95/08/0223

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.1997 Geschäftszahl95/08/0223 RechtssatzWenn § 40 Abs 4 Stmk SHG - zusätzlich zur Begrenzung der Ersatzpflicht durch die nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Unterhaltspflicht - eine Befreiungsmöglichkeit für den Fall vorsieht, daß der Hilfeempfänger "seinen Sorgepflichten" gegenüber dem Angehörigen "nicht nachgekommen" ist, so ist darin in erster Linie eine Erweiterung des dem § 143 Abs 1 ABGB zugrundeliegenden Gedankens iSd auf das frühere "Verhalten" des Hilfeempfängers abstellenden Ausnahmen in manchen Sozialhilfegesetzen zu verstehen. Auch eine gröbliche Vernachlässigung der Pflege und Erziehung (vgl etwa im Erbrecht § 769 ABGB idF vor dem ErbRÄG 1989 und § 540 ABGB in der geltenden Fassung) ist daher zu berücksichtigen.Wenn Paragraph 40, Absatz 4, Stmk SHG - zusätzlich zur Begrenzung der Ersatzpflicht durch die nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Unterhaltspflicht - eine Befreiungsmöglichkeit für den Fall vorsieht, daß der Hilfeempfänger "seinen Sorgepflichten" gegenüber dem Angehörigen "nicht nachgekommen" ist, so ist darin in erster Linie eine Erweiterung des dem Paragraph 143, Absatz eins, ABGB zugrundeliegenden Gedankens iSd auf das frühere "Verhalten" des Hilfeempfängers abstellenden Ausnahmen in manchen Sozialhilfegesetzen zu verstehen. Auch eine gröbliche Vernachlässigung der Pflege und Erziehung vergleiche etwa im Erbrecht Paragraph 769, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 1989 und Paragraph 540, ABGB in der geltenden Fassung) ist daher zu berücksichtigen.

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