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{'item': '95/08/0267'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2000 Geschäftszahl95/08/0267 RechtssatzMit der Gewährung von Sozialhilfe an Flüchtlinge soll die aus Artikel 23 FlKonv resultierende völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs, Flüchtlinge, die sich erlaubterweise hier aufhalten, den eigenen Staatsbürgern in sozialhilferechtlicher Hinsicht gleichzustellen, erfüllt werden (vgl dazu schon Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht

(1989), 387 ff). Sowohl die bundesgesetzlichen Regelungen über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als auch die daran anknüpfenden Regelungen in den Sozialhilfegesetzen der Länder sind möglichst so zu interpretieren, dass sie dieser Aufgabe gerecht werden. Die mangelnde Bezugnahme auf Familienmitglieder, auf die eine Asylgewährung ausgedehnt wurde, in § 6 Abs 3 Z 3 Slbg SHG dürfte aber eine planwidrige Lücke sein. Eine solche liegt auch vor, wenn nach dem Wortlaut der Regelung alle Personen, deren Anerkennung als Flüchtlinge schon nach dem AsylG, BGBl Nr 1968/126, erfolgte, mangels Einbeziehung dieser Anerkennungen oder des § 25 Abs 3 AsylG 1991 in die landesgesetzliche Verweisung von der sozialhilferechtlichen Gleichstellung mit Inländern ausgeschlossen wären. Nichts anderes kann in Bezug auf solche Personen gelten, die schon vor dem Inkrafttreten der FlKonv von den Autoritäten, auf deren diesbezügliche Entscheidungen die FlKonv verweist, als Flüchtlinge behandelt wurden. Dies muss zumindest unter einer Asylrechtslage gelten, die - wie das AsylG 1991, aber auch das geltende Asylgesetz - eine bescheidmäßige Asylgewährung an solche Personen nicht mehr vorsieht. Die Verweisung auf eine derartige Asylgewährung nach dem bundesgesetzlich jeweils vorgesehenen Verfahren hat den Sinn, der Sozialhilfebehörde nicht die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach materiellen Kriterien aufzubürden (vgl dazu schon Pfeil, aaO, 391). Einer solchen Prüfung bedarf es bei Flüchtlingen gemäß Artikel 1 Abschnitt A Z 1 FlKonv ebenso wenig wie bei Personen, deren Flüchtlingseigenschaft - vor dem Inkrafttreten des AsylG 1991 - nach dem AsylG, BGBl Nr 1968/126, festgestellt wurde. Hier: Die Frage, ob die Beschwerdeführerin - von der feststeht, dass sie sich erlaubterweise im Inland aufhält - wie eine österreichische Staatsbürgerin Anspruch auf Leistungen nach dem Slbg SHG hat, wenn sie von der Internationalen Flüchtlingsorganisation nach deren Verfassung als "refugee" oder "displaced person" behandelt wurde, ist daher zu bejahen.Mit der Gewährung von Sozialhilfe an Flüchtlinge soll die aus Artikel 23 FlKonv resultierende völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs, Flüchtlinge, die sich erlaubterweise hier aufhalten, den eigenen Staatsbürgern in sozialhilferechtlicher Hinsicht gleichzustellen, erfüllt werden vergleiche dazu schon Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht
(1989), 387 ff). Sowohl die bundesgesetzlichen Regelungen über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als auch die daran anknüpfenden Regelungen in den Sozialhilfegesetzen der Länder sind möglichst so zu interpretieren, dass sie dieser Aufgabe gerecht werden. Die mangelnde Bezugnahme auf Familienmitglieder, auf die eine Asylgewährung ausgedehnt wurde, in Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, Slbg SHG dürfte aber eine planwidrige Lücke sein. Eine solche liegt auch vor, wenn nach dem Wortlaut der Regelung alle Personen, deren Anerkennung als Flüchtlinge schon nach dem AsylG, BGBl Nr 1968/126, erfolgte, mangels Einbeziehung dieser Anerkennungen oder des Paragraph 25, Absatz 3, AsylG 1991 in die landesgesetzliche Verweisung von der sozialhilferechtlichen Gleichstellung mit Inländern ausgeschlossen wären. Nichts anderes kann in Bezug auf solche Personen gelten, die schon vor dem Inkrafttreten der FlKonv von den Autoritäten, auf deren diesbezügliche Entscheidungen die FlKonv verweist, als Flüchtlinge behandelt wurden. Dies muss zumindest unter einer Asylrechtslage gelten, die - wie das AsylG 1991, aber auch das geltende Asylgesetz - eine bescheidmäßige Asylgewährung an solche Personen nicht mehr vorsieht. Die Verweisung auf eine derartige Asylgewährung nach dem bundesgesetzlich jeweils vorgesehenen Verfahren hat den Sinn, der Sozialhilfebehörde nicht die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach materiellen Kriterien aufzubürden vergleiche dazu schon Pfeil, aaO, 391). Einer solchen Prüfung bedarf es bei Flüchtlingen gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer eins, FlKonv ebenso wenig wie bei Personen, deren Flüchtlingseigenschaft - vor dem Inkrafttreten des AsylG 1991 - nach dem AsylG, BGBl Nr 1968/126, festgestellt wurde. Hier: Die Frage, ob die Beschwerdeführerin - von der feststeht, dass sie sich erlaubterweise im Inland aufhält - wie eine österreichische Staatsbürgerin Anspruch auf Leistungen nach dem Slbg SHG hat, wenn sie von der Internationalen Flüchtlingsorganisation nach deren Verfassung als "refugee" oder "displaced person" behandelt wurde, ist daher zu bejahen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.