← Österreich

{'item': '95/09/0039'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.2002 Geschäftszahl95/09/0039 RechtssatzSoweit Art. 126 Satz 2 B-VG objektivrechtlich der Sicherung der korrekten Aufgabenerfüllung des Rechnungshofes dient, trägt er auch dem Umstand Rechnung, dass die Tätigkeit des Rechnungshofes (und damit auch seiner Organwalter) schon auf Grund der Stellen, für die seine Berichte bestimmt sind oder über deren Ersuchen sie erstellt werden sowie durch ihre Veröffentlichung im besonderen Interesse der Öffentlichkeit (gleichsam im "Scheinwerferlicht") steht. Der Verdacht eines Verstoßes eines Mitgliedes des Rechnungshofes gegen diese Bestimmung ist daher (aus objektiver Sicht) geeignet, "besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen" (so zutreffend der allgemeine Gedanke von Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,

  1. Auflage, Seite 378). Diese Eignung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung besteht unabhängig davon, ob darüber tatsächlich - wie im Beschwerdefall - in den Medien berichtet wurde oder nicht. Dazu kommt im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, seine gegen Art. 126 Satz 2 B-VG verstoßende Tätigkeit durch längere Zeit (fast drei Jahre) - und zwar in Abweichung von seinen Mitteilungen gegenüber seiner Dienstbehörde - ausgeübt zu haben. Unter Mitberücksichtigung dieser Umstände war es aber nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung eine schwerwiegende war, die ihrer Art nach geeignet ist, das Ansehen des Amtes zu gefährden.Soweit Artikel 126, Satz 2 B-VG objektivrechtlich der Sicherung der korrekten Aufgabenerfüllung des Rechnungshofes dient, trägt er auch dem Umstand Rechnung, dass die Tätigkeit des Rechnungshofes (und damit auch seiner Organwalter) schon auf Grund der Stellen, für die seine Berichte bestimmt sind oder über deren Ersuchen sie erstellt werden sowie durch ihre Veröffentlichung im besonderen Interesse der Öffentlichkeit (gleichsam im "Scheinwerferlicht") steht. Der Verdacht eines Verstoßes eines Mitgliedes des Rechnungshofes gegen diese Bestimmung ist daher (aus objektiver Sicht) geeignet, "besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen" (so zutreffend der allgemeine Gedanke von Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  2. Auflage, Seite 378). Diese Eignung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung besteht unabhängig davon, ob darüber tatsächlich - wie im Beschwerdefall - in den Medien berichtet wurde oder nicht. Dazu kommt im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, seine gegen Artikel 126, Satz 2 B-VG verstoßende Tätigkeit durch längere Zeit (fast drei Jahre) - und zwar in Abweichung von seinen Mitteilungen gegenüber seiner Dienstbehörde - ausgeübt zu haben. Unter Mitberücksichtigung dieser Umstände war es aber nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung eine schwerwiegende war, die ihrer Art nach geeignet ist, das Ansehen des Amtes zu gefährden.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.