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{'item': 'AW 95/10/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.1995 GeschäftszahlAW 95/10/0006 RechtssatzStattgebung - Untersagung nach § 17 Abs 4 LMG 1975 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Inverkehrbringen des als diätisches Lebensmittel angemeldeten Produktes "Violetta Trinkwasser für Babynahrung" gemäß § 17 Abs 4 LMG 1975 untersagt. Die belangte Behörde nimmt nicht an, daß die Konsumenten durch die Aufmachung des gegenständlichen Produktes über dessen wahre Beschaffenheit getäuscht würden. Sie befürchtet eine Täuschung der Verbraucher insofern, als diese durch die Aufmachung zu der irrigen Meinung gelangen könnten, es sei nicht jedes, sondern nur bestimmtes in Flaschen abgefülltes Trinkwasser zur Zubereitung von Babynahrung geeignet. Ein derartiger Irrtum wäre jedenfalls nicht die Folge einer unrichtigen Angabe auf dem Produkt, sondern seiner Aufmachung und des durch sie nach Meinung der Behörde bei Konsumenten erweckten Eindrucks. Die Gefahr eines solchen Irrtums einzelner Konsumenten kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, sie erscheint aber nicht so schwerwiegend, daß deshalb ein gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechendes zwingendes öffentliches Interesse iSd § 30 Abs 2 VwGG anzunehmen wäre. Gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung eines Irrtums im besagten Sinn erscheint der vom ASt ins Treffen geführte Nachteil, ihm gingen mühsam erworbene Kunden verloren, deren Wiedergewinnung praktisch nicht mehr möglich sei, als unverhältnismäßig (Hinweis B 16.6.1977, 966/77, VwSlg 9350 A/1977, und B 21.4.1977, 318/77). Aus diesen Gründen war dem Antrag stattzugeben.Stattgebung - Untersagung nach Paragraph 17, Absatz 4, LMG 1975 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Inverkehrbringen des als diätisches Lebensmittel angemeldeten Produktes "Violetta Trinkwasser für Babynahrung" gemäß Paragraph 17, Absatz 4, LMG 1975 untersagt. Die belangte Behörde nimmt nicht an, daß die Konsumenten durch die Aufmachung des gegenständlichen Produktes über dessen wahre Beschaffenheit getäuscht würden. Sie befürchtet eine Täuschung der Verbraucher insofern, als diese durch die Aufmachung zu der irrigen Meinung gelangen könnten, es sei nicht jedes, sondern nur bestimmtes in Flaschen abgefülltes Trinkwasser zur Zubereitung von Babynahrung geeignet. Ein derartiger Irrtum wäre jedenfalls nicht die Folge einer unrichtigen Angabe auf dem Produkt, sondern seiner Aufmachung und des durch sie nach Meinung der Behörde bei Konsumenten erweckten Eindrucks. Die Gefahr eines solchen Irrtums einzelner Konsumenten kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, sie erscheint aber nicht so schwerwiegend, daß deshalb ein gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechendes zwingendes öffentliches Interesse iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG anzunehmen wäre. Gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung eines Irrtums im besagten Sinn erscheint der vom ASt ins Treffen geführte Nachteil, ihm gingen mühsam erworbene Kunden verloren, deren Wiedergewinnung praktisch nicht mehr möglich sei, als unverhältnismäßig (Hinweis B 16.6.1977, 966/77, VwSlg 9350 A/1977, und B 21.4.1977, 318/77). Aus diesen Gründen war dem Antrag stattzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.