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{'item': 'AW 95/10/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.07.1995 GeschäftszahlAW 95/10/0007 RechtssatzNichtstattgebung - naturschutzbehördliche Bewilligung eines Steinbruchs - Im Beschwerdefall wäre ein bei der Interessenabwägung ins Gewicht fallendes Interesse am Aufschub der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid erlangten naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Gewinnung von Dolomit, der Anlage der hiefür erforderlichen Gewinnungsstellen sowie zur Errichtung der hiefür notwendigen Anlagen zur Gewinnung und teilweisen Aufbereitung zu bejahen, wenn die Verwirklichung des Projektes als Maßnahme anzusehen wäre, durch die nicht nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes iSd § 23 Abs 1 lit b Slbg NatSchG 1993 oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirkt werden könnten (vgl § 23 Abs 5 Slbg NatSchG) bzw durch die das Landschaftsbild, der Naturhaushalt, der Charakter der Landschaft, dessen Wert für die Erholung oder den Fremdenverkehr erheblich beeinträchtigt würde (vgl § 24 Abs 3 Slbg NatSchG 1993). Im Beschwerdefall kann aber nicht davon ausgegangen erden, daß mit der Inangriffnahme des Vorhabens durch die mitbeteiligte Partei Eingriffe in den Naturhaushalt und Landschaftscharakter gesetzt würden, die nicht restituierbar wären, weil hinsichtlich des Lebensraumes Wald eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes "vorübergehend" (25 bis 30 Jahre) deshalb angenommen werden müsse".da in Summe 4,4 ha Lebensraum Wald zerstört bzw total verändert und dadurch den Naturhaushalt iSd natürlichen Gleichgewichtes innerhalb dieser 4,4 ha wesentlich negativ verändert würden.Nichtstattgebung - naturschutzbehördliche Bewilligung eines Steinbruchs - Im Beschwerdefall wäre ein bei der Interessenabwägung ins Gewicht fallendes Interesse am Aufschub der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid erlangten naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Gewinnung von Dolomit, der Anlage der hiefür erforderlichen Gewinnungsstellen sowie zur Errichtung der hiefür notwendigen Anlagen zur Gewinnung und teilweisen Aufbereitung zu bejahen, wenn die Verwirklichung des Projektes als Maßnahme anzusehen wäre, durch die nicht nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes iSd Paragraph 23, Absatz eins, Litera b, Slbg NatSchG 1993 oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirkt werden könnten vergleiche Paragraph 23, Absatz 5, Slbg NatSchG) bzw durch die das Landschaftsbild, der Naturhaushalt, der Charakter der Landschaft, dessen Wert für die Erholung oder den Fremdenverkehr erheblich beeinträchtigt würde vergleiche Paragraph 24, Absatz 3, Slbg NatSchG 1993). Im Beschwerdefall kann aber nicht davon ausgegangen erden, daß mit der Inangriffnahme des Vorhabens durch die mitbeteiligte Partei Eingriffe in den Naturhaushalt und Landschaftscharakter gesetzt würden, die nicht restituierbar wären, weil hinsichtlich des Lebensraumes Wald eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes "vorübergehend" (25 bis 30 Jahre) deshalb angenommen werden müsse".da in Summe 4,4 ha Lebensraum Wald zerstört bzw total verändert und dadurch den Naturhaushalt iSd natürlichen Gleichgewichtes innerhalb dieser 4,4 ha wesentlich negativ verändert würden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.