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{'item': '95/10/0073'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.1996 Geschäftszahl95/10/0073 RechtssatzAuch unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Interpretation des § 3 SchBeihG ist der Begriff letztes "vergangenes Kalenderjahr" aus der Sicht der Antragstellung - und nicht etwa aus der Sicht der späteren Entscheidung - zu verstehen, und Einkommensnachweise für ein späteres Kalenderjahr haben unberücksichtigt zu bleiben (auch die Wendungen "zuletzt veranlagtes Kalenderjahr", "zuletzt ergangener Einheitswertbescheid" und "zuletzt zugestellter Steuerbescheid" in § 3 Abs 1 zweiter Satz SchBeihG iVm § 3 Abs 2 SchBeihG sind in diesem Sinne auszulegen; Hinweis E 10.11.1986, 85/12/0118, betreffend § 3 Abs 1 zweiter Satz StudFG 1969). Auf die standardisierten Einkommensnachweise (Jahresausgleichsbescheid oder Lohnbestätigung) die sich auf das der Beurteilung zugrundezulegende, nämlich das - aus der Sicht des Zeitpunktes der Antragstellung - "letztvergangene" Kalenderjahr beziehen, ist jedoch auch dann Bedacht zu nehmen, wenn sie erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung (während des Ermittlungsverfahrens) ausgestellt oder erlassen bzw vorgelegt wurden (diese Auffassung bedeutet kein Abgehen von den im E 22.10.1990, 90/10/0083, enthaltenen und im E 27.11.1995, 94/10/0152 dort ohne tragende Bedeutung für die Entscheidung referierten Darlegungen, wonach mit Rücksicht auf die Stichtagsregelung des § 3 Abs 1 SchBeihG für die Ermittlung der Bedürftigkeit allein die im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Nachweise maßgebend seien, weshalb der erst nach der Antragstellung erlassene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1986 außer Betracht zu bleiben habe. Bei diesen auf einen Fall des § 3 Abs 2 Z 1 SchBeihG bezogenen Darlegungen lag das Gewicht auf dem Umstand, daß es sich beim Jahr 1986 - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - nicht um das nach der soeben zitierten Vorschrift maßgebende "zuletzt veranlagte Kalenderjahr" handelte; auf die Einkommensverhältnisse des Jahres 1986 war im dort entschiedenen Fall somit nicht abzustellen. Dieser Gesichtspunkt war für die Entscheidung tragend).Auch unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 3, SchBeihG ist der Begriff letztes "vergangenes Kalenderjahr" aus der Sicht der Antragstellung - und nicht etwa aus der Sicht der späteren Entscheidung - zu verstehen, und Einkommensnachweise für ein späteres Kalenderjahr haben unberücksichtigt zu bleiben (auch die Wendungen "zuletzt veranlagtes Kalenderjahr", "zuletzt ergangener Einheitswertbescheid" und "zuletzt zugestellter Steuerbescheid" in Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz SchBeihG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, SchBeihG sind in diesem Sinne auszulegen; Hinweis E 10.11.1986, 85/12/0118, betreffend Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz StudFG 1969). Auf die standardisierten Einkommensnachweise (Jahresausgleichsbescheid oder Lohnbestätigung) die sich auf das der Beurteilung zugrundezulegende, nämlich das - aus der Sicht des Zeitpunktes der Antragstellung - "letztvergangene" Kalenderjahr beziehen, ist jedoch auch dann Bedacht zu nehmen, wenn sie erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung (während des Ermittlungsverfahrens) ausgestellt oder erlassen bzw vorgelegt wurden (diese Auffassung bedeutet kein Abgehen von den im E 22.10.1990, 90/10/0083, enthaltenen und im E 27.11.1995, 94/10/0152 dort ohne tragende Bedeutung für die Entscheidung referierten Darlegungen, wonach mit Rücksicht auf die Stichtagsregelung des Paragraph 3, Absatz eins, SchBeihG für die Ermittlung der Bedürftigkeit allein die im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Nachweise maßgebend seien, weshalb der erst nach der Antragstellung erlassene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1986 außer Betracht zu bleiben habe. Bei diesen auf einen Fall des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, SchBeihG bezogenen Darlegungen lag das Gewicht auf dem Umstand, daß es sich beim Jahr 1986 - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - nicht um das nach der soeben zitierten Vorschrift maßgebende "zuletzt veranlagte Kalenderjahr" handelte; auf die Einkommensverhältnisse des Jahres 1986 war im dort entschiedenen Fall somit nicht abzustellen. Dieser Gesichtspunkt war für die Entscheidung tragend).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.