RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.1995 Geschäftszahl95/10/0081 RechtssatzDer Auffassung, es läge ein Fall einer zwingenden Umweltverträglichkeitsprüfung iSd UVPG 1993 vor, weil die Übergangsvorschrift des § 46 Abs 3 UVPG 1993 im Hinblick auf entgegenstehende gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht anzuwenden wäre, kann nicht gefolgt werden. Damit wird das Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zum innerstaatlichen Recht verkannt. Dieses Ergebnis kann nicht im Wege der gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation einer innerstaatlichen Norm, im vorliegenden Fall des § 46 Abs 3 UVPG 1993 gewonnen werden, weil im Wege der gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation der Regelungsgehalt der innerstaatlichen Vorschrift nicht in sein Gegenteil verkehrt werden darf (Hinweis Urteil des EuGH 10.4.1984, EuGH Slg 1891, sowie Jarass, Richlinienkonforme bzw EG-rechtskonforme Auslegung nationalen Rechts, EuR 1991, S 211 ff). Ein innerstaatliches Gesetz, das nach seinen Übergangsvorschriften für den konkreten Fall nicht anwendbar ist, kann auch im Wege des "Anwendungsvorranges" von Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar werden. Unter dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes kann nur verstanden werden, daß unter den oben dargelegten Voraussetzungen dessen Regelungen selbst - ungeachtet allenfalls entgegenstehenden innerstaatlichen Rechts - anzuwenden sind, nicht aber, daß innerstaatliches Recht über seinen sachlichen oder zeitlichen Geltungsbereich hinaus anzuwenden wäre. Dies liefe auf eine Anwendung von innerstaatlichem Recht hinaus, das so nicht gesetzt wurde; ein solches Ergebnis kann auch im Falle des Anwendungsvorranges vom Gemeinschaftsrecht nicht gewonnen werden.Der Auffassung, es läge ein Fall einer zwingenden Umweltverträglichkeitsprüfung iSd UVPG 1993 vor, weil die Übergangsvorschrift des Paragraph 46, Absatz 3, UVPG 1993 im Hinblick auf entgegenstehende gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht anzuwenden wäre, kann nicht gefolgt werden. Damit wird das Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zum innerstaatlichen Recht verkannt. Dieses Ergebnis kann nicht im Wege der gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation einer innerstaatlichen Norm, im vorliegenden Fall des Paragraph 46, Absatz 3, UVPG 1993 gewonnen werden, weil im Wege der gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation der Regelungsgehalt der innerstaatlichen Vorschrift nicht in sein Gegenteil verkehrt werden darf (Hinweis Urteil des EuGH 10.4.1984, EuGH Slg 1891, sowie Jarass, Richlinienkonforme bzw EG-rechtskonforme Auslegung nationalen Rechts, EuR 1991, S 211 ff). Ein innerstaatliches Gesetz, das nach seinen Übergangsvorschriften für den konkreten Fall nicht anwendbar ist, kann auch im Wege des "Anwendungsvorranges" von Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar werden. Unter dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes kann nur verstanden werden, daß unter den oben dargelegten Voraussetzungen dessen Regelungen selbst - ungeachtet allenfalls entgegenstehenden innerstaatlichen Rechts - anzuwenden sind, nicht aber, daß innerstaatliches Recht über seinen sachlichen oder zeitlichen Geltungsbereich hinaus anzuwenden wäre. Dies liefe auf eine Anwendung von innerstaatlichem Recht hinaus, das so nicht gesetzt wurde; ein solches Ergebnis kann auch im Falle des Anwendungsvorranges vom Gemeinschaftsrecht nicht gewonnen werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.