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{'item': '95/10/0240'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.1996 Geschäftszahl95/10/0240 RechtssatzWird einem Besch die Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen angelastet (hier die Verwendung eines Gebäckspenders, bei dem nur Zugriff auf die gewählte Ware besteht und eine Rückgabe ausgeschlossen ist), so ist für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde der Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte tätig hätte werden bzw handeln hätten sollen. Der Tatort liegt daher dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Das ist im Fall, in dem ein Vorstandsmitglied als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Aktiengesellschaft zur Verantwortung gezogen worden ist, jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat (Hinweis E 25.3.1994, 94/02/0026). Eine andere Betrachtungsweise wird hingegen dann geboten sein, wenn etwa ein verantwortlich beauftragter Filialleiter bestraft wird (Hinweis E 19.4.1994, 94/11/0055). Das E des VwGH vom 29.5.1995, 94/10/0173, bezog sich auf eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 2 Z 1 LMG 1975 iVm § 7 Abs 1 lit b LMG 1975, also eines Begehungsdeliktes, und damit auf einen anderen Sachverhalt.Wird einem Besch die Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen angelastet (hier die Verwendung eines Gebäckspenders, bei dem nur Zugriff auf die gewählte Ware besteht und eine Rückgabe ausgeschlossen ist), so ist für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde der Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte tätig hätte werden bzw handeln hätten sollen. Der Tatort liegt daher dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Das ist im Fall, in dem ein Vorstandsmitglied als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Aktiengesellschaft zur Verantwortung gezogen worden ist, jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat (Hinweis E 25.3.1994, 94/02/0026). Eine andere Betrachtungsweise wird hingegen dann geboten sein, wenn etwa ein verantwortlich beauftragter Filialleiter bestraft wird (Hinweis E 19.4.1994, 94/11/0055). Das E des VwGH vom 29.5.1995, 94/10/0173, bezog sich auf eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, LMG 1975 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, LMG 1975, also eines Begehungsdeliktes, und damit auf einen anderen Sachverhalt. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 95/10/0229 E 25. März 1996 95/10/0230 E 25. März 1996 95/10/0231 E 25. März 1996 95/10/0232 E 25. März 1996 95/10/0233 E 25. März 1996 95/10/0234 E 25. März 1996 95/10/0235 E 25. März 1996 95/10/0236 E 25. März 1996 95/10/0237 E 25. März 1996 95/10/0238 E 25. März 1996 95/10/0239 E 25. März 1996 95/10/0241 E 26. Februar 1996 95/10/0242 E 26. Februar 1996 95/10/0243 E 26. Februar 1996 95/10/0244 E 26. Februar 1996 95/10/0245 E 26. Februar 1996 95/10/0246 E 26. Februar 1996 95/10/0247 E 26. Februar 1996 95/10/0248 E 26. Februar 1996 95/10/0249 E 26. Februar 1996 95/10/0250 E 26. Februar 1996 95/10/0251 E 26. Februar 1996 95/10/0252 E 25. März 1996 95/10/0253 E 25. März 1996 95/10/0254 E 25. März 1996

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