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{'item': '95/11/0322'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.08.1996 Geschäftszahl95/11/0322 RechtssatzDa die Landeskrankenanstalten in Erfüllung der dem Land obliegenden gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung bedarfsdeckender Krankenanstaltspflege - im Gegensatz zu öff Krankenanstalten anderer Rechtsträger (Gemeinden, Orden usw) und von privaten Krankenanstalten - eine gesetzliche Versorgungspflicht trifft (und zwar auch dann, wenn sie nicht vom Land, sondern von einer Krankenanstalten-GmbH betrieben werden), ist bei Landeskrankenanstalten - bei gegebenem Bedarf - eine Betriebsauflassung oder Betriebseinstellung zum Zweck der Vermeidung allfälliger Übertretungen des AZG ausgeschlossen. Kollidiert die Rechtspflicht zum bedarfsdeckenden Betrieb von Landeskrankenanstalten mit der Pflicht zur Einhaltung von Arbeitszeitvoschriften, so ist daher - ohne daß dies angesichts der Wichtigkeit der notwendigen Anstaltspflege für die betroffenen Anstaltspatienten näher begründet werden müßte - die erstere Pflicht als höherrangig anzusehen. Für diesen Vorrang spricht insbesondere auch die Verordnungsermächtigung des § 23 AZG. Private Krankenanstalten sind in bezug auf das Vorliegen rechtfertigender Pflichtenkollision den Landeskrankenanstalten von vornherein nicht gleichzuhalten, weil sie keine Betriebspflicht trifft (im Beschwerdefall konnte dahingestellt bleiben, ob Krankenanstalten anderer Rechtsträger als des Landes, die aufgrund des Öffentlichkeitsrechtes Betriebspflicht trifft und die wegen des gegebenen Bedarfes im Falle ihrer Auflassung im selben Umfang vom Land betrieben werden müßten, den Landeskrankenanstalten in bezug auf das Vorliegen rechtfertigender Pflichtenkollision gleichzuhalten sind).Da die Landeskrankenanstalten in Erfüllung der dem Land obliegenden gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung bedarfsdeckender Krankenanstaltspflege - im Gegensatz zu öff Krankenanstalten anderer Rechtsträger (Gemeinden, Orden usw) und von privaten Krankenanstalten - eine gesetzliche Versorgungspflicht trifft (und zwar auch dann, wenn sie nicht vom Land, sondern von einer Krankenanstalten-GmbH betrieben werden), ist bei Landeskrankenanstalten - bei gegebenem Bedarf - eine Betriebsauflassung oder Betriebseinstellung zum Zweck der Vermeidung allfälliger Übertretungen des AZG ausgeschlossen. Kollidiert die Rechtspflicht zum bedarfsdeckenden Betrieb von Landeskrankenanstalten mit der Pflicht zur Einhaltung von Arbeitszeitvoschriften, so ist daher - ohne daß dies angesichts der Wichtigkeit der notwendigen Anstaltspflege für die betroffenen Anstaltspatienten näher begründet werden müßte - die erstere Pflicht als höherrangig anzusehen. Für diesen Vorrang spricht insbesondere auch die Verordnungsermächtigung des Paragraph 23, AZG. Private Krankenanstalten sind in bezug auf das Vorliegen rechtfertigender Pflichtenkollision den Landeskrankenanstalten von vornherein nicht gleichzuhalten, weil sie keine Betriebspflicht trifft (im Beschwerdefall konnte dahingestellt bleiben, ob Krankenanstalten anderer Rechtsträger als des Landes, die aufgrund des Öffentlichkeitsrechtes Betriebspflicht trifft und die wegen des gegebenen Bedarfes im Falle ihrer Auflassung im selben Umfang vom Land betrieben werden müßten, den Landeskrankenanstalten in bezug auf das Vorliegen rechtfertigender Pflichtenkollision gleichzuhalten sind). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/11/0324 95/11/0323 95/11/0325 95/11/0326 95/11/0387 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/11/0158 E 1. Oktober 1996 96/11/0046 E 1. Oktober 1996 95/11/0384 E 1. Oktober 1996 95/11/0312 E 1. Oktober 1996 95/11/0311 E 1. Oktober 1996 94/11/0199 E 6. August 1996 96/11/0187 E 29. Oktober 1996 Besprechung in: RdM 2003/5, S 131-147; ZAS 1997/6, S 185-188;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.