RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.1999 Geschäftszahl95/12/0054 RechtssatzEine Abgeltung über die Pauschalvergütung hinaus im Sinne des § 39 Abs 5 RGV steht nur dann zu, wenn die Dienstleistung AUS BESONDEREN ANLÄSSEN zur Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen außerhalb des eigenen Dienstortes dient, wobei die im § 39 Abs 5 RGV enthaltene Aufzählung der Einsätze, die eine eigene reisegebührenrechtliche Abgeltung auslösen, einen Grad der Besonderheit erkennen lässt (alpine Rettungsaktionen und Bergungsaktionen, Elementarereignisse, Großbrände, Unfälle im Eisenbahnverkehr, Schiffsverlehr und Flugverkehr), der auch auf die in der Umschreibung des letzten Tatbestandes enthaltene Formulierung AUS BESONDEREN ANLÄSSEN wirkte (Hinweis E 18.2.1994, 93/12//0194; hier: unter Beachtung dieser Grundsätze kann daher der Anlass für die beschwerdegegenständlichen Einsätze des Beschwerdeführers - bezirksweite Verkehrsstreifen ua zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauches im Straßenverkehr - nicht als solcher BESONDERER ANLASS im Sinne des § 39 Abs 5 RGV letzter Tatbestand gewertet werden; demnach wird auch im Beschwerdefall der durch die beiden vorliegenden Einsätze im KOORDINIERTEN VERKEHRSDIENST AUF BEZIRKSEBENE in verschiedenen Orten des Bezirkes allenfalls entstandene Mehraufwand - dass ein solcher konkret gegeben gewesen oder vom Beschwerdeführer eine Nachtunterkunft in Anspruch genommen worden sei, hat er gar nicht behauptet - durch die von ihm nach § 39 Abs 1 RGV bezogene Pauschalvergütung abgegolten).Eine Abgeltung über die Pauschalvergütung hinaus im Sinne des Paragraph 39, Absatz 5, RGV steht nur dann zu, wenn die Dienstleistung AUS BESONDEREN ANLÄSSEN zur Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen außerhalb des eigenen Dienstortes dient, wobei die im Paragraph 39, Absatz 5, RGV enthaltene Aufzählung der Einsätze, die eine eigene reisegebührenrechtliche Abgeltung auslösen, einen Grad der Besonderheit erkennen lässt (alpine Rettungsaktionen und Bergungsaktionen, Elementarereignisse, Großbrände, Unfälle im Eisenbahnverkehr, Schiffsverlehr und Flugverkehr), der auch auf die in der Umschreibung des letzten Tatbestandes enthaltene Formulierung AUS BESONDEREN ANLÄSSEN wirkte (Hinweis E 18.2.1994, 93/12//0194; hier: unter Beachtung dieser Grundsätze kann daher der Anlass für die beschwerdegegenständlichen Einsätze des Beschwerdeführers - bezirksweite Verkehrsstreifen ua zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauches im Straßenverkehr - nicht als solcher BESONDERER ANLASS im Sinne des Paragraph 39, Absatz 5, RGV letzter Tatbestand gewertet werden; demnach wird auch im Beschwerdefall der durch die beiden vorliegenden Einsätze im KOORDINIERTEN VERKEHRSDIENST AUF BEZIRKSEBENE in verschiedenen Orten des Bezirkes allenfalls entstandene Mehraufwand - dass ein solcher konkret gegeben gewesen oder vom Beschwerdeführer eine Nachtunterkunft in Anspruch genommen worden sei, hat er gar nicht behauptet - durch die von ihm nach Paragraph 39, Absatz eins, RGV bezogene Pauschalvergütung abgegolten).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.