RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1999 Geschäftszahl95/12/0066 RechtssatzBei der Feststellung des Anforderungsprofils für die konkrete Funktion eines Mitgliedes des Stadtsenates in der Landeshauptstadt Klagenfurt sind dann, wenn die vom Stadtrat im maßgebenden Beobachtungszeitraum tatsächlich wahrgenommenen Termine (nach Zahl, Art und zeitlicher Verteilung) feststehen, jene Tätigkeiten auszuscheiden, die keinen hinreichenden Nahebezug zu den übertragenen Aufgaben im Amt als Stadtrat für Tiefbau und Planung aufweisen (Grobprüfung). Dies betrifft vor allem Tätigkeiten, die aus parteipolitischen Erfordernissen heraus wahrzunehmen waren. Der hinreichende Nahebezug zur konkreten Stadtsenatsfunktion wird aber vor allem auch bei den vom Stadtrat angegebenen Repräsentationsverpflichtungen, insbesondere außerhalb des Landes oder im Ausland, zu prüfen sein. Nach dieser GROBPRÜFUNG ist aber auch noch eine weitere FEINPRÜFUNG (Erforderlichkeitsprüfung) vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es für die Amtsführung eines Mitgliedes eines Stadtsenates - also eines Organes einer Gebietskörperschaft der untersten territorialen Ebene, wobei die Größenordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt hier nicht entscheidend ins Gewicht fällt - wegen seiner Nähe zu den Gemeindebürgern und der Überschaubarkeit seines Wirkungsbereiches typisch ist, einerseits ein unmittelbares "Ohr" für die Bedürfnisse der Gemeindebürger in Bezug auf eine korrekte und rasche Besorgung ihrer in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Anliegen zu haben, um auf eine berechtigte Kritik entsprechend reagieren zu können, andererseits aber auch jedenfalls die wichtigsten Ergebnisse seiner Amtstätigkeit der Öffentlichkeit zu präsentieren. Dieser Informationsaustausch mit unmittelbarem Kontakt insbesondere mit den Gemeindebürgern, der in beide Richtungen verläuft, bedingt Aktivitäten, die typischerweise auch außerhalb der Amtsstunden (die jedenfalls auch für die Beratung mit den ihm zugeteilten öffentlich Bediensteten zur Verfügung stehen müssen) wahrzunehmen sind. Zu beachten ist aber, dass unter dem Gesichtspunkt des § 35 Krnt BezügeG parteipolitische Auftritte, die gleichfalls diesen Zielen dienen können, nicht zu berücksichtigen sind (hier: iZm einem geltend gemachten Anspruch auf Ruhebezug vor Vollendung des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.