RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.09.1995 Geschäftszahl95/12/0074 RechtssatzDie Studienbeihilfe kann nicht nur als eine der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende Sozialleistung gesehen werden. Gesichert wird nämlich nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur iVm dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ist daher untrennbar mit der Gegenleistung des Empfängers, nämlich sein Studium zielstrebig und erfolgreich zu absolvieren und seiner jeweiligen finanziellen Situation (während eines begrenzten Lebensabschnittes) verbunden. Das unterscheidet aber das StudFG 1992 von jenen Fällen, in denen der Materiengesetzgeber bei öffentlich-rechtlichen Geldleistungen, die der Unterhaltssicherung dienen und entweder auf dem Versicherungsprinzip beruhen (zB FamLAG, AlVG, BSVG usw), erlittene Beeinträchtigungen, denen sich der Bezieher nicht entziehen konnte (wie zB KOVG, HVG), abdecken sollen oder im Hinblick auf ein grundsätzlich auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis (zB GehG, PG) erbracht werden, den Rückzahlungsanspruch bei gutgläubigem Empfang/Verbrauch ausgeschlossen hat. Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Zielsetzungen hat der VwGH keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes, wenn der Gesetzgeber den Rückzahlungsanspruch (hier: nach § 51 Abs 1 Z 3 iVm § 49 Abs 3 StudFG 1992) im StudFG 1992 nicht bei gutgläubigem Empfang/Verbrauch ausgeschlossen hat.Die Studienbeihilfe kann nicht nur als eine der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende Sozialleistung gesehen werden. Gesichert wird nämlich nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur in Verbindung mit dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ist daher untrennbar mit der Gegenleistung des Empfängers, nämlich sein Studium zielstrebig und erfolgreich zu absolvieren und seiner jeweiligen finanziellen Situation (während eines begrenzten Lebensabschnittes) verbunden. Das unterscheidet aber das StudFG 1992 von jenen Fällen, in denen der Materiengesetzgeber bei öffentlich-rechtlichen Geldleistungen, die der Unterhaltssicherung dienen und entweder auf dem Versicherungsprinzip beruhen (zB FamLAG, AlVG, BSVG usw), erlittene Beeinträchtigungen, denen sich der Bezieher nicht entziehen konnte (wie zB KOVG, HVG), abdecken sollen oder im Hinblick auf ein grundsätzlich auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis (zB GehG, PG) erbracht werden, den Rückzahlungsanspruch bei gutgläubigem Empfang/Verbrauch ausgeschlossen hat. Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Zielsetzungen hat der VwGH keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes, wenn der Gesetzgeber den Rückzahlungsanspruch (hier: nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 3, StudFG 1992) im StudFG 1992 nicht bei gutgläubigem Empfang/Verbrauch ausgeschlossen hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.