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{'item': '95/12/0121'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.09.1995 Geschäftszahl95/12/0121 RechtssatzEine andere gleichwertige Ausbildung iSd § 6 Z 2 StudFG 1992 in Form eines ausländischen Studienabschlusses an einer anerkannten ausländischen Hochschule liegt erst dann vor, wenn die volle Gleichwertigkeit iSd § 40 AHSchStG gegeben ist. Da die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung iSd § 6 Z 2 zweiter Tatbestand StudFG 1992 in bezug auf einen inländischen Studienabschluß iSd ersten Tatbestandes zu beurteilen ist, folgt daraus iVm der Zielsetzung des StudFG 1992 (nämlich eine Ausbildung, wie sie durch ein förderungswürdiges Inlandsstudium - § 13 Abs 1 StudFG 1992 iVm § 3 StudFG 1992 - erlangt wird, zu ermöglichen, wobei die Ausbildung des Inlandsstudiums - wie aus § 50 Abs 1 Z 4 StudFG 1992 abzuleiten ist - mit der Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfungen des gewählten (Inlandsstudiums) Studiums endet), daß das StudFG 1992 eine erkennbar eigenständige Regelung getroffen hat, die es ausschließt, daß ein nach dem AHSchStG als grundsätzlich gleichwertig anerkanntes ausländisches Studium für sich allein (also ohne Absolvierung der bekanntgegebenen und erforderlichen Ergänzungen) eine "andere gleichwertige Ausbildung" iSd § 6 Z 2 StudFG 1992 darstellt. In diesem Fall fehlt im Hinblick auf die vorgeschriebenen studienrechtlichen Ergänzungen die Gleichwertigkeit zu einem inländischen Studienabschluß. Erst mit der Absolvierung der letzten "Ergänzungs"prüfung, also mit der Schaffung der vollen Gleichwertigkeit iSd § 40 AHSchStG, ist § 6 Z 2 zweiter Tatbestand StudFG 1992 erfüllt.Eine andere gleichwertige Ausbildung iSd Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG 1992 in Form eines ausländischen Studienabschlusses an einer anerkannten ausländischen Hochschule liegt erst dann vor, wenn die volle Gleichwertigkeit iSd Paragraph 40, AHSchStG gegeben ist. Da die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung iSd Paragraph 6, Ziffer 2, zweiter Tatbestand StudFG 1992 in bezug auf einen inländischen Studienabschluß iSd ersten Tatbestandes zu beurteilen ist, folgt daraus in Verbindung mit der Zielsetzung des StudFG 1992 (nämlich eine Ausbildung, wie sie durch ein förderungswürdiges Inlandsstudium - Paragraph 13, Absatz eins, StudFG 1992 in Verbindung mit Paragraph 3, StudFG 1992 - erlangt wird, zu ermöglichen, wobei die Ausbildung des Inlandsstudiums - wie aus Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG 1992 abzuleiten ist - mit der Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfungen des gewählten (Inlandsstudiums) Studiums endet), daß das StudFG 1992 eine erkennbar eigenständige Regelung getroffen hat, die es ausschließt, daß ein nach dem AHSchStG als grundsätzlich gleichwertig anerkanntes ausländisches Studium für sich allein (also ohne Absolvierung der bekanntgegebenen und erforderlichen Ergänzungen) eine "andere gleichwertige Ausbildung" iSd Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG 1992 darstellt. In diesem Fall fehlt im Hinblick auf die vorgeschriebenen studienrechtlichen Ergänzungen die Gleichwertigkeit zu einem inländischen Studienabschluß. Erst mit der Absolvierung der letzten "Ergänzungs"prüfung, also mit der Schaffung der vollen Gleichwertigkeit iSd Paragraph 40, AHSchStG, ist Paragraph 6, Ziffer 2, zweiter Tatbestand StudFG 1992 erfüllt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.