RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.1995 Geschäftszahl95/12/0142 RechtssatzAus § 27 Abs 2 Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 iVm § 50 Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 ist abzuleiten, daß dem Vorstand der Landesanstalt unter anderem auch die Zuständigkeit zur Wahrnehmung des Dienstrechtes und Besoldungsrechtes gegenüber Landesbediensteten zukommt, die bei der Landesanstalt ihren Dienst verrichten und in einem öfentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen, soweit der Vollzug dieser Angelegenheiten nicht anderen Organen vorbehalten wurde. Der Vollzug des Dienstrechtes und Besoldungsrechtes öffentlichrechtlich Bediensteter umfaßt die Erlassung von Bescheiden. Demnach ist der Vorstand der Landesanstalt bescheidfähig. Da in Zukunft nur mehr privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Land für die Verwendung bei der Landesanstalt vorgesehen sind (vgl § 27 Abs 3 Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993), handelt es sich bei den öffentlichrechtlichen Landesbediensteten um solche, die auf Grund der Übergangsbestimmungen nach § 50 Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 ihren Dienst bei der Landesanstalt zu verrichten haben. Analoges gilt nach § 39 Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 für das Krankenanstaltendirektorium hinsichtlich der öffentlichrechtlichen Landesbediensteten in den Landeskrankenanstalten (vgl dazu die Überleitungsbestimmungen nach § 50 Abs 4 Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 und § 50 Abs 5 Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 einerseits sowie die für die Zukunft geltende Bestimmung des § 39 Abs 3 Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 andererseits). Der Vorstand der Landesanstalt (das Krankenanstaltendirektorium einer Landeskrankenanstalt) hat daher bei der Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses eines Landesbediensteten (in der oben angeführten Verwendung) das DVG (§ 1 Abs 1 DVG) iVm dem AVG anzuwenden.Aus Paragraph 27, Absatz 2, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 in Verbindung mit Paragraph 50, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 ist abzuleiten, daß dem Vorstand der Landesanstalt unter anderem auch die Zuständigkeit zur Wahrnehmung des Dienstrechtes und Besoldungsrechtes gegenüber Landesbediensteten zukommt, die bei der Landesanstalt ihren Dienst verrichten und in einem öfentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen, soweit der Vollzug dieser Angelegenheiten nicht anderen Organen vorbehalten wurde. Der Vollzug des Dienstrechtes und Besoldungsrechtes öffentlichrechtlich Bediensteter umfaßt die Erlassung von Bescheiden. Demnach ist der Vorstand der Landesanstalt bescheidfähig. Da in Zukunft nur mehr privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Land für die Verwendung bei der Landesanstalt vorgesehen sind vergleiche Paragraph 27, Absatz 3, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993), handelt es sich bei den öffentlichrechtlichen Landesbediensteten um solche, die auf Grund der Übergangsbestimmungen nach Paragraph 50, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 ihren Dienst bei der Landesanstalt zu verrichten haben. Analoges gilt nach Paragraph 39, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 für das Krankenanstaltendirektorium hinsichtlich der öffentlichrechtlichen Landesbediensteten in den Landeskrankenanstalten vergleiche dazu die Überleitungsbestimmungen nach Paragraph 50, Absatz 4, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 und Paragraph 50, Absatz 5, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 einerseits sowie die für die Zukunft geltende Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 andererseits). Der Vorstand der Landesanstalt (das Krankenanstaltendirektorium einer Landeskrankenanstalt) hat daher bei der Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses eines Landesbediensteten (in der oben angeführten Verwendung) das DVG (Paragraph eins, Absatz eins, DVG) in Verbindung mit dem AVG anzuwenden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.