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{'item': '95/12/0233'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2000 Geschäftszahl95/12/0233 RechtssatzDie Wendung in § 2 Abs 2 RGV DIENSTVERRICHTUNG IM DIENSTORT IM SINNE DIESER VERORDNUNG umfasst - im Ergebnis wieDie Wendung in Paragraph 2, Absatz 2, RGV DIENSTVERRICHTUNG IM DIENSTORT IM SINNE DIESER VERORDNUNG umfasst - im Ergebnis wie § 2 Abs 1 leg cit, wo der Wendung AN EINEN AUßERHALB DES DIENSTORTES der klarstellende Klammerausdruck (AUßERHALB DES ORTES DER DIENSTZUTEILUNG) ausdrücklich nachgestellt wird - grundsätzlich auch die im Ort der Dienstzuteilung außerhalb der Dienststelle, der der Beamte dienstzugeteilt ist, bei einer Dienstverrichtungsstelle vorgenommene Dienstverrichtung, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Denn der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 2 RGV iVm § 1 leg cit abzugeltende Mehraufwand, der durch eine Dienstverrichtung bei einer Dienstverrichtungsstelle außerhalb der Dienststelle hervorgerufen wird, entsteht ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte dieser Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dadurch ein Dienstort im Sinn des § 2 Abs 5 leg cit begründet wird oder wegen der bloß vorübergehenden Dienstzuweisung nur ein Dienstzuteilungsort (wie er sich aus § 2 Abs 3 RGV ergibt) vorliegt. Freilich ist eine Doppel- oder Mehrfachabgeltung desselben Mehraufwandes ausgeschlossen. Daher wird im Fall der Dienstzuteilung die Tagesgebühr nach § 20 Abs 1 Z 2 oder - soweit dies als Bemessungskomponente bei der Festlegung einer besonderen Vergütung in Betracht kommt - ein vergleichbares Äquivalent bei der besonderen Vergütung nach § 20 Abs 4 in Verbindung mit Abs 3 RGV durch gleichartige weiter gehende Ansprüche nach § 22 Abs 1, 2 und 3 lit b RGV ausgeschlossen. Nicht trifft das aber bereits für die in § 20 Abs 1 RGV (die entsprechende Bemessungskomponente im Fall des § 20 Abs 4 in Verbindung mit Abs 3 RGV) abzugeltenden BEFÖRDERUNGSKOSTEN zwischen Dienststelle und Dienstverrichtungsstelle zu, die weder von § 22 Abs 1 noch von Abs 3 lit a RGV erfasst sind.Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wo der Wendung AN EINEN AUßERHALB DES DIENSTORTES der klarstellende Klammerausdruck (AUßERHALB DES ORTES DER DIENSTZUTEILUNG) ausdrücklich nachgestellt wird - grundsätzlich auch die im Ort der Dienstzuteilung außerhalb der Dienststelle, der der Beamte dienstzugeteilt ist, bei einer Dienstverrichtungsstelle vorgenommene Dienstverrichtung, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Denn der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, RGV in Verbindung mit Paragraph eins, leg cit abzugeltende Mehraufwand, der durch eine Dienstverrichtung bei einer Dienstverrichtungsstelle außerhalb der Dienststelle hervorgerufen wird, entsteht ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte dieser Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dadurch ein Dienstort im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, leg cit begründet wird oder wegen der bloß vorübergehenden Dienstzuweisung nur ein Dienstzuteilungsort (wie er sich aus Paragraph 2, Absatz 3, RGV ergibt) vorliegt. Freilich ist eine Doppel- oder Mehrfachabgeltung desselben Mehraufwandes ausgeschlossen. Daher wird im Fall der Dienstzuteilung die Tagesgebühr nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, oder - soweit dies als Bemessungskomponente bei der Festlegung einer besonderen Vergütung in Betracht kommt - ein vergleichbares Äquivalent bei der besonderen Vergütung nach Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, RGV durch gleichartige weiter gehende Ansprüche nach Paragraph 22, Absatz eins, 2 und 3 Litera b, RGV ausgeschlossen. Nicht trifft das aber bereits für die in Paragraph 20, Absatz eins, RGV (die entsprechende Bemessungskomponente im Fall des Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, RGV) abzugeltenden BEFÖRDERUNGSKOSTEN zwischen Dienststelle und Dienstverrichtungsstelle zu, die weder von Paragraph 22, Absatz eins, noch von Absatz 3, Litera a, RGV erfasst sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.