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{'item': '95/12/0233'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2000 Geschäftszahl95/12/0233 RechtssatzDie Dienstbehörde ist im Verfahren nach § 13a Abs 3 GehG, in dem sie das Vorliegen eines Übergenusses damit begründet, es komme nicht § 20 Abs 1 RGV als Titel für die ausbezahlten Gebühren in Betracht, weil ein Anwendungsfall des § 20 Abs 3 RGV gegeben sei, verpflichtet, vor Erlassung ihres Bescheides auf Grund des Zusammenhanges zwischen § 20 Abs 3 und § 20 Abs 4 RGV zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß dem betroffenen Beamten Ansprüche nach § 20 Abs 4 RGV zustehen. Denn erst nach Abschluss dieser Prüfung steht fest, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Übergenuss vorliegt. Dagegen kann nicht eingewendet werden, der Beamte (hier: wie auch alle anderen Beamten der Postinspektion im Bereich der Dienstbehörde erster Instanz) hätte (hätten) keinen Antrag nach § 20 Abs 4 RGV gestellt. Unbeschadet der Frage, ob ein solcher zu stellen ist, muss jedenfalls bei rechtzeitiger Geltendmachung von Reisegebühren nach § 20 Abs 1 RGV und deren Auszahlung durch die Beh, sowie nachträglicher - zutreffender - Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser "Verwaltungspraxis" und Durchführung eines Verfahrens nach § 13a Abs 3 GehG auf Grund des Antrages eines Betroffenen davon ausgegangen werden, dass der Beamte damit rechtzeitig auch das Entstehen von durch auswärtige Dienstverrichtungen bedingte Mehraufwändungen geltend gemacht hat, die zwar nicht dem § 20 Abs 1 RGV zu unterstellen sind, für deren Abgeltung aber § 20 Abs 4 RGV als Rechtsgrundlage in Betracht kommt.Die Dienstbehörde ist im Verfahren nach Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG, in dem sie das Vorliegen eines Übergenusses damit begründet, es komme nicht Paragraph 20, Absatz eins, RGV als Titel für die ausbezahlten Gebühren in Betracht, weil ein Anwendungsfall des Paragraph 20, Absatz 3, RGV gegeben sei, verpflichtet, vor Erlassung ihres Bescheides auf Grund des Zusammenhanges zwischen Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 20, Absatz 4, RGV zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß dem betroffenen Beamten Ansprüche nach Paragraph 20, Absatz 4, RGV zustehen. Denn erst nach Abschluss dieser Prüfung steht fest, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Übergenuss vorliegt. Dagegen kann nicht eingewendet werden, der Beamte (hier: wie auch alle anderen Beamten der Postinspektion im Bereich der Dienstbehörde erster Instanz) hätte (hätten) keinen Antrag nach Paragraph 20, Absatz 4, RGV gestellt. Unbeschadet der Frage, ob ein solcher zu stellen ist, muss jedenfalls bei rechtzeitiger Geltendmachung von Reisegebühren nach Paragraph 20, Absatz eins, RGV und deren Auszahlung durch die Beh, sowie nachträglicher - zutreffender - Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser "Verwaltungspraxis" und Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG auf Grund des Antrages eines Betroffenen davon ausgegangen werden, dass der Beamte damit rechtzeitig auch das Entstehen von durch auswärtige Dienstverrichtungen bedingte Mehraufwändungen geltend gemacht hat, die zwar nicht dem Paragraph 20, Absatz eins, RGV zu unterstellen sind, für deren Abgeltung aber Paragraph 20, Absatz 4, RGV als Rechtsgrundlage in Betracht kommt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.