RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2000 Geschäftszahl95/12/0353 RechtssatzDurch ein durch Bescheid begründetes öffentlich-rechtliches Naturalwohnungsverhältnis wird kein Bestandverhältnis begründet, daher finden die wohnrechtlichen Bestimmungen, die Bestandverhältnisse regeln wie zB das MietenG, MRG oder WGG, in diesem Verhältnis keine unmittelbare Anwendung. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach zur Rechtslage nach § 24 GehG vor der 45.GehG-Novelle ausgesprochen hat, kommt aber diesen Vorschriften für die Auslegung des § 24 GehG eine gewisse Orientierungsfunktion (so zB E 29.7.1992, 88/12/0118, sowie E 17.2.1993, 89/12/0063) oder DOCH EINE GEWISSERMASSEN ANALOGE BEDEUTUNG zu (so zB E 11.11.1985, 84/12/0138). Das E 11.11.1985, 84/12/0040, spricht in diesem Zusammenhang von der MITTELBAREN Bedeutung dieser Vorschriften (damals: des MietenG). Daran hat auch die 45.GehG-Novelle im Ergebnis nichts geändert, mit der detailliertere Bestimmungen (als bisher in § 24 GehG) in den §§ 24a bis 24c GehG für die Vergütung von Naturalwohnungen und Dienstwohnungen getroffen wurden. Die einzelnen Komponenten der für das Naturalwohnungsbenützung (Dienstwohnungsbenützung) zu entrichtenden Vergütung (vgl dazu § 24a Abs 1 letzter Satz GehG) wurden mit unterschiedlicher Intensität geregelt: Zum Teil wurden einzelne Komponenten in ausdrücklicher (vgl dazu § 24b Abs 4 GehG) oder erkennbarer ANLEHNUNG (vgl § 24a Abs2 GehG) an die wohnrechtlichen Normen geregelt, zum Teil - wie auch der Begriff der Betriebskosten - als offenbar (in seinen Umrissen) bekannt vorausgesetzt und nicht näher geregelt.Durch ein durch Bescheid begründetes öffentlich-rechtliches Naturalwohnungsverhältnis wird kein Bestandverhältnis begründet, daher finden die wohnrechtlichen Bestimmungen, die Bestandverhältnisse regeln wie zB das MietenG, MRG oder WGG, in diesem Verhältnis keine unmittelbare Anwendung. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach zur Rechtslage nach Paragraph 24, GehG vor der 45.GehG-Novelle ausgesprochen hat, kommt aber diesen Vorschriften für die Auslegung des Paragraph 24, GehG eine gewisse Orientierungsfunktion (so zB E 29.7.1992, 88/12/0118, sowie E 17.2.1993, 89/12/0063) oder DOCH EINE GEWISSERMASSEN ANALOGE BEDEUTUNG zu (so zB E 11.11.1985, 84/12/0138). Das E 11.11.1985, 84/12/0040, spricht in diesem Zusammenhang von der MITTELBAREN Bedeutung dieser Vorschriften (damals: des MietenG). Daran hat auch die 45.GehG-Novelle im Ergebnis nichts geändert, mit der detailliertere Bestimmungen (als bisher in Paragraph 24, GehG) in den Paragraphen 24 a bis 24 c GehG für die Vergütung von Naturalwohnungen und Dienstwohnungen getroffen wurden. Die einzelnen Komponenten der für das Naturalwohnungsbenützung (Dienstwohnungsbenützung) zu entrichtenden Vergütung vergleiche dazu Paragraph 24 a, Absatz eins, letzter Satz GehG) wurden mit unterschiedlicher Intensität geregelt: Zum Teil wurden einzelne Komponenten in ausdrücklicher vergleiche dazu Paragraph 24 b, Absatz 4, GehG) oder erkennbarer ANLEHNUNG vergleiche Paragraph 24 a, Abs2 GehG) an die wohnrechtlichen Normen geregelt, zum Teil - wie auch der Begriff der Betriebskosten - als offenbar (in seinen Umrissen) bekannt vorausgesetzt und nicht näher geregelt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.