RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2000 Geschäftszahl95/12/0353 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat zu § 24 Abs 1 GehG, der durch die später durch die 45.GehG-Novelle erfolgte Einfügung der §§ 24a bis 24c GehG für den speziellen Bereich der Natural- und Dienstwohnungen als Unterfall der Sachleistungen konkretisiert wurde (vgl dazu E 17.2.1993, 89/12/0063), mehrfach ausgesprochen, dass der Bund nach Möglichkeit die ihm erwachsenden Kosten ersetzt erhalten, also aus der Vergabe von Naturalwohnungen keinen finanziellen Nachteil erleiden soll (vgl dazu E 11.11.1985, 84/12/0040, E 25.4.1988, 87/12/0022, VwSlg 12708 A/1988, oder E 27.6.1988, 87/12/0091). Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass im Beschwerdefall der Bund Mieter jener Wohnung ist, die er dem Beamten als Naturalwohnung zur Benützung zugewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seinem E 28.4.2000, 99/12/0311, das die Neubemessung einer Grundvergütung einer angemieteten Naturalwohnung nach § 24a Abs 2 Z 1 in Verbindung mit § 112f Abs 1 GehG betraf, ausgesprochen, dass die Bemessungsgrundlage dafür daran anknüpft, was der Bund rechtens, dh nach dem von ihm abgeschlossenen Mietvertrag, soweit er mit den für das Mietverhältnis geltenden Rechtsvorschriften (wie zB MRG, WGG usw) in Einklang steht, als Hauptmietzins zu leisten hat. Zwar fehlt es bezüglich der Betriebskosten in § 24b GehG an einer ausdrücklichen Bestimmung wie sie in § 24a Abs 2 Z 1 GehG für die Grundvergütung (bei einer angemieteten Wohnung) getroffen wurde. Das in § 24a Abs 2 Z 1 GehG zum Ausdruck gebrachte Regelungsprinzip ist aber ein allgemeines.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 24, Absatz eins, GehG, der durch die später durch die 45.GehG-Novelle erfolgte Einfügung der Paragraphen 24 a bis 24 c GehG für den speziellen Bereich der Natural- und Dienstwohnungen als Unterfall der Sachleistungen konkretisiert wurde vergleiche dazu E 17.2.1993, 89/12/0063), mehrfach ausgesprochen, dass der Bund nach Möglichkeit die ihm erwachsenden Kosten ersetzt erhalten, also aus der Vergabe von Naturalwohnungen keinen finanziellen Nachteil erleiden soll vergleiche dazu E 11.11.1985, 84/12/0040, E 25.4.1988, 87/12/0022, VwSlg 12708 A/1988, oder E 27.6.1988, 87/12/0091). Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass im Beschwerdefall der Bund Mieter jener Wohnung ist, die er dem Beamten als Naturalwohnung zur Benützung zugewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seinem E 28.4.2000, 99/12/0311, das die Neubemessung einer Grundvergütung einer angemieteten Naturalwohnung nach Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 112 f, Absatz eins, GehG betraf, ausgesprochen, dass die Bemessungsgrundlage dafür daran anknüpft, was der Bund rechtens, dh nach dem von ihm abgeschlossenen Mietvertrag, soweit er mit den für das Mietverhältnis geltenden Rechtsvorschriften (wie zB MRG, WGG usw) in Einklang steht, als Hauptmietzins zu leisten hat. Zwar fehlt es bezüglich der Betriebskosten in Paragraph 24 b, GehG an einer ausdrücklichen Bestimmung wie sie in Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins, GehG für die Grundvergütung (bei einer angemieteten Wohnung) getroffen wurde. Das in Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins, GehG zum Ausdruck gebrachte Regelungsprinzip ist aber ein allgemeines.
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