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95/13/0036

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.1997 Geschäftszahl95/13/0036 RechtssatzDie dem Abgabepflichtigen (hier Arbeitnehmer eines Vereins) zugeflossenen Gelder mußten als Vorteile beurteilt werden, die er sich gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft hatte, und die daher schon deswegen im Veranlagungsweg zu erfassen sind (Hinweis E 16.1.1991, 90/13/0285; E 15.11.1995, 92/13/0274, ÖStZB 1996, 367; E 25.2.1997, 95/14/0112). Von einer Verschaffung der Gelder gegen den Willen des Arbeitgebers ist deswegen auszugehen, weil nach den strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen der Zufluß dieser Gelder an ua auch den Abgabepflichtigen durch solche Vorgangsweise eines Dritten und des diesen iSd § 12 StGB unterstützenden Abgabepflichtigen herbeigeführt wurde, die vom Dritten und dem Abgabepflichtigen unter Umgehung des für die gesetzten Maßnahmen zuständigen Vereinsorganes getroffen worden waren. Die den Zufluß der Gelder herbeiführende Verfügung kann demnach rechtlich auch nicht dem Arbeitgeber in einer Weise zugerechnet werden, die eine Behandlung der Zuflüsse als den Lohnsteuerabzug zu unterziehenden Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis gebieten würde (Hinweis E 20.6.1995, 92/13/0061, ÖStZB 1996, 155;Die dem Abgabepflichtigen (hier Arbeitnehmer eines Vereins) zugeflossenen Gelder mußten als Vorteile beurteilt werden, die er sich gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft hatte, und die daher schon deswegen im Veranlagungsweg zu erfassen sind (Hinweis E 16.1.1991, 90/13/0285; E 15.11.1995, 92/13/0274, ÖStZB 1996, 367; E 25.2.1997, 95/14/0112). Von einer Verschaffung der Gelder gegen den Willen des Arbeitgebers ist deswegen auszugehen, weil nach den strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen der Zufluß dieser Gelder an ua auch den Abgabepflichtigen durch solche Vorgangsweise eines Dritten und des diesen iSd Paragraph 12, StGB unterstützenden Abgabepflichtigen herbeigeführt wurde, die vom Dritten und dem Abgabepflichtigen unter Umgehung des für die gesetzten Maßnahmen zuständigen Vereinsorganes getroffen worden waren. Die den Zufluß der Gelder herbeiführende Verfügung kann demnach rechtlich auch nicht dem Arbeitgeber in einer Weise zugerechnet werden, die eine Behandlung der Zuflüsse als den Lohnsteuerabzug zu unterziehenden Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis gebieten würde (Hinweis E 20.6.1995, 92/13/0061, ÖStZB 1996, 155; E 24.10.1995, 95/14/0058, ÖStZB 1996, 341). Anders als in den den genannten Erkenntnissen zugrundeliegenden Beschwerdefällen kamen die Einnahmen dem Abgabepflichtigen nicht auf der Basis eines Beschlusses des für den Verein in diesem Umfang vertretungsbefugten Organes zu, sondern im Ergebnis eines - von ihm in strafrechtlich relevanter Weise unterstützten - deliktischen Verhaltens eines Organwalters, mit dem sich nach den strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen dieser Organwalter, worauf es entscheidend ankommt, auch außerhalb des ihm formal eingeräumten Vertretungsrahmens begeben hatte. Eine Anwendung des § 67 Abs 1 EStG 1972 auf Teile der vom Abgabepflichtigen angeeigneten Gelder kommt demnach nicht in Betracht.E 24.10.1995, 95/14/0058, ÖStZB 1996, 341). Anders als in den den genannten Erkenntnissen zugrundeliegenden Beschwerdefällen kamen die Einnahmen dem Abgabepflichtigen nicht auf der Basis eines Beschlusses des für den Verein in diesem Umfang vertretungsbefugten Organes zu, sondern im Ergebnis eines - von ihm in strafrechtlich relevanter Weise unterstützten - deliktischen Verhaltens eines Organwalters, mit dem sich nach den strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen dieser Organwalter, worauf es entscheidend ankommt, auch außerhalb des ihm formal eingeräumten Vertretungsrahmens begeben hatte. Eine Anwendung des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1972 auf Teile der vom Abgabepflichtigen angeeigneten Gelder kommt demnach nicht in Betracht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.