← Österreich

{'item': '95/13/0101'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.1995 Geschäftszahl95/13/0101 RechtssatzDaß sich § 24 Abs 4 KStG 1988 idF des AbgÄG 1994 gesetzessystematisch innerhalb der Normen des KStG 1988 in eine Regelung eingebettet findet, die nicht nur mit "Erhebung der Steuer" überschrieben ist, sondern im Umfang der ersten drei Absätze des § 24 KStG 1988 auch inhaltlich die Modalitäten der Steuerhebung zum Gegenstand hat, ändert nichts daran, daß mit der betroffenen Bestimmung eine von der Verwirklichung der Körperschaftssteuertatbestände unabhängige Verpflichtung normiert wurde, eine wie eine Vorauszahlung iSd § 45 EStG 1988 zu behandelnde Mindeststeuer im festgelegten Ausmaß zu entrichten. Insoweit die in der genannten Vorschrift geschaffene Anrechnungsregelung bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zum Tragen kommt, wirkt sich § 24 Abs 4 KStG 1988 ohnehin lediglich als Vorschrift über die Steuererhebung aus. Für solche unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften aber, denen die Auswirkung der Anrechnungsregelung der Norm mangels Entstehens einer tatsächlichen Körperschaftssteuerschuld im Veranlagungszeitraum oder in den folgenden sieben Veranlagungszeiträumen nicht zugute kommt, hat die Bestimmung des § 24 Abs 4 KStG 1988 tatsächlich im Ergebnis einen Steuertatbestand sui generis geschaffen. Die systematische Anordnung eines in diesem Umfang geschaffenen Steuertatbestandes innerhalb einer Steuererhebungsvorschrift ist kein Umstand, der es erlaubte, diese Norm entgegen der klaren Anordnung ihres Wortlautes dahin zu interpretieren, daß die Entrichtung der vorgschriebenen Mindeststeuer die Erzielung eines körperschaftssteuerpflichtigen Einkommens voraussetzen würde.Daß sich Paragraph 24, Absatz 4, KStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 1994 gesetzessystematisch innerhalb der Normen des KStG 1988 in eine Regelung eingebettet findet, die nicht nur mit "Erhebung der Steuer" überschrieben ist, sondern im Umfang der ersten drei Absätze des Paragraph 24, KStG 1988 auch inhaltlich die Modalitäten der Steuerhebung zum Gegenstand hat, ändert nichts daran, daß mit der betroffenen Bestimmung eine von der Verwirklichung der Körperschaftssteuertatbestände unabhängige Verpflichtung normiert wurde, eine wie eine Vorauszahlung iSd Paragraph 45, EStG 1988 zu behandelnde Mindeststeuer im festgelegten Ausmaß zu entrichten. Insoweit die in der genannten Vorschrift geschaffene Anrechnungsregelung bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zum Tragen kommt, wirkt sich Paragraph 24, Absatz 4, KStG 1988 ohnehin lediglich als Vorschrift über die Steuererhebung aus. Für solche unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften aber, denen die Auswirkung der Anrechnungsregelung der Norm mangels Entstehens einer tatsächlichen Körperschaftssteuerschuld im Veranlagungszeitraum oder in den folgenden sieben Veranlagungszeiträumen nicht zugute kommt, hat die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, KStG 1988 tatsächlich im Ergebnis einen Steuertatbestand sui generis geschaffen. Die systematische Anordnung eines in diesem Umfang geschaffenen Steuertatbestandes innerhalb einer Steuererhebungsvorschrift ist kein Umstand, der es erlaubte, diese Norm entgegen der klaren Anordnung ihres Wortlautes dahin zu interpretieren, daß die Entrichtung der vorgschriebenen Mindeststeuer die Erzielung eines körperschaftssteuerpflichtigen Einkommens voraussetzen würde. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 95/13/0102 E 15. November 1995 95/13/0103 E 15. November 1995

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.