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{'item': '95/13/0101'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.1995 Geschäftszahl95/13/0101 RechtssatzDer EU-Beitrittsvertrag, BGBl 1995/45, ist mit 1.1.1995 in Kraft getreten. Damit konnte aber der im Jahre 1994 erlassene angefochtene Bescheid über Körperschaftssteuer aus dem Grunde eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht nicht rechtswidrig sein. Prüfungsmaßstab eines vor dem VwGH angefochtenen Bescheides ist seine Übereinstimmung mit der zur Zeit der Bescheiderlassung in Geltung gestandenen Rechtslage. Daß der angefochtene Bescheid durch die Festsetzung der Mindeststeuer nicht nur für das Jahr 1994, sondern auch für die Folgejahre Rechtswirkungen hinsichtlich der Vorauszahlungen auch für Zeiträume entfaltet, für die vom Vorrang des Gemeinschaftsrechtes vor dem nationalen Recht auszugehen ist, trifft zu und ist die Folge der auf die Bestimmung des § 45 EStG 1988 verweisenden Regelung des § 24 Abs 4 KStG 1988 im Umfang seines Regelungsinhaltes als Vorschrift über die Erhebung der Steuer. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, daß es dem VwGH verwehrt ist, aus dem Grunde eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht einen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben, der zu einem Zeitpunkt erlassen worden ist, zu welchem dieses Gemeinschaftsrecht noch nicht anzuwenden war. Es erübrigt sich daher, in eine Untersuchung der Frage einzutreten, ob der angefochtene Bescheid der RL des Rates der EG vom 17.7.1969, 69/335/EWG, tatsächlich widerspricht (keine Vorlage iSd Art 177 EWGV).Der EU-Beitrittsvertrag, BGBl 1995/45, ist mit 1.1.1995 in Kraft getreten. Damit konnte aber der im Jahre 1994 erlassene angefochtene Bescheid über Körperschaftssteuer aus dem Grunde eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht nicht rechtswidrig sein. Prüfungsmaßstab eines vor dem VwGH angefochtenen Bescheides ist seine Übereinstimmung mit der zur Zeit der Bescheiderlassung in Geltung gestandenen Rechtslage. Daß der angefochtene Bescheid durch die Festsetzung der Mindeststeuer nicht nur für das Jahr 1994, sondern auch für die Folgejahre Rechtswirkungen hinsichtlich der Vorauszahlungen auch für Zeiträume entfaltet, für die vom Vorrang des Gemeinschaftsrechtes vor dem nationalen Recht auszugehen ist, trifft zu und ist die Folge der auf die Bestimmung des Paragraph 45, EStG 1988 verweisenden Regelung des Paragraph 24, Absatz 4, KStG 1988 im Umfang seines Regelungsinhaltes als Vorschrift über die Erhebung der Steuer. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, daß es dem VwGH verwehrt ist, aus dem Grunde eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht einen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben, der zu einem Zeitpunkt erlassen worden ist, zu welchem dieses Gemeinschaftsrecht noch nicht anzuwenden war. Es erübrigt sich daher, in eine Untersuchung der Frage einzutreten, ob der angefochtene Bescheid der RL des Rates der EG vom 17.7.1969, 69/335/EWG, tatsächlich widerspricht (keine Vorlage iSd Artikel 177, EWGV). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 95/13/0102 E 15. November 1995 95/13/0103 E 15. November 1995

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.