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{'item': '95/13/0115'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.1997 Geschäftszahl95/13/0115 Rechtssatz§ 10 Abs 3 Satz 2 EStG 1988 sieht die Zulässigkeit eines Investitionsfreibetrages für zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmte Gebäude an die Bedingung der gewerblichen Vermietung auch der betroffenen Gebäude selbst gebunden. Die Auffassung (Hinweis RdW 1991/9, 278) eines rein unternehmerbezogenen und nicht wirtschaftsgutbezogenen Verständnisses geriete in Widerspruch zum Auslegungsgebot gleichheitssatzkonformer Gesetzesinterpretation. Daß ein Abgabepflichtiger einen Investitionsfreibetrag für ein Gebäude, das weder unmittelbar dem Betriebszweck dient, noch für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt ist und auch nicht gewerblich vermietet wird, nur deswegen in Anspruch nehmen dürfte, weil der Gegenstand seines Betriebes (zufällig) in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern liegt, bedeute einem Abgabepflichtigen mit einem Betrieb anderen Gegenstandes gegenüber eine sachlich durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, die dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden darf. Eine am Gleichheitssatz orientierte Gesetzesauslegung gebietet vielmehr die Erstreckung des Tatbestandsmerkmales der gewerblichen Vermietung konkret auch auf jene Gebäude, für welche der Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird. Liegt eine gewerbliche Vermietung der betroffenen Gebäude nicht vor, dann kann die gewerbliche Vermietung anderer Wirtschaftsgüter die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages für ein Gebäude nur dann rechtfertigen, wenn dieses Gebäude dem Betriebszweck der gewerblichen Vermietung solcher anderer Wirtschaftsgüter dient oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt ist. Eine die Verwaltung eigenen Vermögens iSd § 32 BAO nicht übersteigende Vermietungstätigkeit von Gebäuden erlaubt den Ansatz eines Investitionsfreibetrages für diese Gebäude auch dann nicht, wenn der Abgabepflichtige andere Wirtschaftsgüter in einer tatsächlich als gewerblich zu beurteilenden Art vermietet.Paragraph 10, Absatz 3, Satz 2 EStG 1988 sieht die Zulässigkeit eines Investitionsfreibetrages für zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmte Gebäude an die Bedingung der gewerblichen Vermietung auch der betroffenen Gebäude selbst gebunden. Die Auffassung (Hinweis RdW 1991/9, 278) eines rein unternehmerbezogenen und nicht wirtschaftsgutbezogenen Verständnisses geriete in Widerspruch zum Auslegungsgebot gleichheitssatzkonformer Gesetzesinterpretation. Daß ein Abgabepflichtiger einen Investitionsfreibetrag für ein Gebäude, das weder unmittelbar dem Betriebszweck dient, noch für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt ist und auch nicht gewerblich vermietet wird, nur deswegen in Anspruch nehmen dürfte, weil der Gegenstand seines Betriebes (zufällig) in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern liegt, bedeute einem Abgabepflichtigen mit einem Betrieb anderen Gegenstandes gegenüber eine sachlich durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, die dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden darf. Eine am Gleichheitssatz orientierte Gesetzesauslegung gebietet vielmehr die Erstreckung des Tatbestandsmerkmales der gewerblichen Vermietung konkret auch auf jene Gebäude, für welche der Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird. Liegt eine gewerbliche Vermietung der betroffenen Gebäude nicht vor, dann kann die gewerbliche Vermietung anderer Wirtschaftsgüter die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages für ein Gebäude nur dann rechtfertigen, wenn dieses Gebäude dem Betriebszweck der gewerblichen Vermietung solcher anderer Wirtschaftsgüter dient oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt ist. Eine die Verwaltung eigenen Vermögens iSd Paragraph 32, BAO nicht übersteigende Vermietungstätigkeit von Gebäuden erlaubt den Ansatz eines Investitionsfreibetrages für diese Gebäude auch dann nicht, wenn der Abgabepflichtige andere Wirtschaftsgüter in einer tatsächlich als gewerblich zu beurteilenden Art vermietet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.