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{'item': '95/13/0214'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.1996 Geschäftszahl95/13/0214 RechtssatzDer Schätzungsprozeß enthält sowohl eine Sachfragenlösung als auch eine Rechtsfragenlösung. Der Ansatz hinzugeschätzter Einkünfte unter einer bestimmten Einkunftsart ist ein Akt der rechtlichen Beurteilung, vor dem die auf der Tatsachenebene liegende Frage zu beantworten war, ob die hinzugeschätzten Einkünfte auf eine - rechtlich dieser Einkunftsart zuzuordnende - tatsächliche Weise am wahrscheinlichsten erzielt worden waren. Dem Akt der rechtlichen Beruteilung des Ansatzes der hinzugeschätzten Einkünfte unter denen einer bestimmten Besteuerungsperiode wiederum hatte die Lösung der Sachfrage vorauszugehen, ob es wahrscheinlich war, daß die hinzugeschätzten Einkünfte gerade in dieser Besteuerungsperiode erzielt worden waren. Im Vollzug dieses Schätzungsprozesses ist die Abgabenbehörde nicht an die Ergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens (hier Verurteilung nach § 33 Abs 1 FinStrG) gebunden. In den dem Schätzungsprozeß in der aufgezeigten Weise innewohnenden Akten steuerlicher Beurteilung durch die Abgabenbehörde konnte sie eine Bindung an die Beurteilung des Strafgerichtes nicht treffen. Die Behandlung ungeklärter Vermögenszuwächse als einkommensteuerpflichtige Einkünfte setzt rechtlich voraus, daß ein Ansatz der hinzuschätzenden Vermögenszuwächse unter eine der in § 2 Abs 3 Z 1 bis 6 EStG 1972 und § 29 Z 1 bis 4 legcit taxativ aufgezählten Einkunftsarten für eine konkrete Besteuerungsperiode rechtlich möglich ist.Der Schätzungsprozeß enthält sowohl eine Sachfragenlösung als auch eine Rechtsfragenlösung. Der Ansatz hinzugeschätzter Einkünfte unter einer bestimmten Einkunftsart ist ein Akt der rechtlichen Beurteilung, vor dem die auf der Tatsachenebene liegende Frage zu beantworten war, ob die hinzugeschätzten Einkünfte auf eine - rechtlich dieser Einkunftsart zuzuordnende - tatsächliche Weise am wahrscheinlichsten erzielt worden waren. Dem Akt der rechtlichen Beruteilung des Ansatzes der hinzugeschätzten Einkünfte unter denen einer bestimmten Besteuerungsperiode wiederum hatte die Lösung der Sachfrage vorauszugehen, ob es wahrscheinlich war, daß die hinzugeschätzten Einkünfte gerade in dieser Besteuerungsperiode erzielt worden waren. Im Vollzug dieses Schätzungsprozesses ist die Abgabenbehörde nicht an die Ergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens (hier Verurteilung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG) gebunden. In den dem Schätzungsprozeß in der aufgezeigten Weise innewohnenden Akten steuerlicher Beurteilung durch die Abgabenbehörde konnte sie eine Bindung an die Beurteilung des Strafgerichtes nicht treffen. Die Behandlung ungeklärter Vermögenszuwächse als einkommensteuerpflichtige Einkünfte setzt rechtlich voraus, daß ein Ansatz der hinzuschätzenden Vermögenszuwächse unter eine der in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 EStG 1972 und Paragraph 29, Ziffer eins bis 4 legcit taxativ aufgezählten Einkunftsarten für eine konkrete Besteuerungsperiode rechtlich möglich ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.