RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.07.1998 Geschäftszahl95/13/0270 RechtssatzDie gesetzliche Regelung des § 2 Abs 4 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehrtätigkeiten und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, 1974/463, bewirkt im Kontext mit der Umsatzsteuerpflicht eines als Unternehmer anzusehenden Lehrbeauftragten eine besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung des als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 UStG 1972 anzusehenden Lehrbeauftragten gegenüber einem solchen Lehrbeauftragten, der nicht als Unternehmer nach § 2 Abs 1 UStG 1972 anzusehen ist, weil die Umsatzsteuerpflicht des als Unternehmer anzusehenden Lehrbeauftragten dazu führt, daß die ihm nach § 2 Abs 2 und § 2 Abs 3 des genannten Bundesgesetzes zustehenden Remunerationsbeträge im Ergebnis der Umsatzsteuerpflicht des unternehmerischen Lehrbeauftragten eine Kürzung erfahren, welche mit dem ihm nach § 2 Abs 4 des genannten Bundesgesetzes zustehenden Mehrbetrag nicht zur Gänze ausgeglichen wird. Zu der beschriebenen Ungleichbehandlung des als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 UStG 1972 anzusehenden Lehrbeauftragten kommt es dann, wenn die durch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehrtätigkeiten und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen und durch sonstige, die Beschaffenheit und Abwicklung des Rechtsverhältnisses zwischen einem als Unternehmer anzusehenden Lehrbeauftragten und seinem Leistungsempfänger regelnde gesetzliche Vorschriften (Hinweis B VfGH 4.10.1997, A 5 ff/97) gestaltete Rechtslage einem solchen Lehrbeauftragten ungeachtet seiner Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs 1 UStG 1972 das in § 11 Abs 1 UStG 1972 verbriefte Recht nähme, über die von ihm erbrachte Leistung eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis auszustellen und die von ihm aus dem Grunde des § 19 Abs 1 UStG 1972 geschuldete Umsatzsteuer auf seinen Leistungsempfänger zu überwälzen.Die gesetzliche Regelung des Paragraph 2, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehrtätigkeiten und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, 1974/463, bewirkt im Kontext mit der Umsatzsteuerpflicht eines als Unternehmer anzusehenden Lehrbeauftragten eine besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung des als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1972 anzusehenden Lehrbeauftragten gegenüber einem solchen Lehrbeauftragten, der nicht als Unternehmer nach Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1972 anzusehen ist, weil die Umsatzsteuerpflicht des als Unternehmer anzusehenden Lehrbeauftragten dazu führt, daß die ihm nach Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, des genannten Bundesgesetzes zustehenden Remunerationsbeträge im Ergebnis der Umsatzsteuerpflicht des unternehmerischen Lehrbeauftragten eine Kürzung erfahren, welche mit dem ihm nach Paragraph 2, Absatz 4, des genannten Bundesgesetzes zustehenden Mehrbetrag nicht zur Gänze ausgeglichen wird. Zu der beschriebenen Ungleichbehandlung des als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1972 anzusehenden Lehrbeauftragten kommt es dann, wenn die durch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehrtätigkeiten und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen und durch sonstige, die Beschaffenheit und Abwicklung des Rechtsverhältnisses zwischen einem als Unternehmer anzusehenden Lehrbeauftragten und seinem Leistungsempfänger regelnde gesetzliche Vorschriften (Hinweis B VfGH 4.10.1997, A 5 ff/97) gestaltete Rechtslage einem solchen Lehrbeauftragten ungeachtet seiner Unternehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1972 das in Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1972 verbriefte Recht nähme, über die von ihm erbrachte Leistung eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis auszustellen und die von ihm aus dem Grunde des Paragraph 19, Absatz eins, UStG 1972 geschuldete Umsatzsteuer auf seinen Leistungsempfänger zu überwälzen.
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