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{'item': '95/13/0285'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.1998 Geschäftszahl95/13/0285 RechtssatzDas Betriebsvermögen umfaßt nicht nur körperliche Sachen und Rechte, sondern auch sonstige unkörperliche (immaterielle) Güter. Für die Frage, inwieweit solche immateriellen Güter als bewertbare Wirtschaftsgüter zu erfassen sind, ist dabei in erster Linie entscheidend, ob für den Erwerb dieses Gutes ein Entgelt geleistet oder sonstige Aufwendungen dafür gemacht wurden (Hinweis Twaroch/Frühwald/Wittmann/Rupp/Fiala/Binder, Kommentar zum BewG/2, 307; Thormann, Die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, 97f und 378 ff). Einem Klientenstock einer Wirtschaftstreuhandkanzlei kommt die Eignung eines selbständigen, auch durch entgeltliche Übertragung verwertbaren Vermögensobjektes zu, dessen Wert sich in der Regel an dem durch die betreffenden Klienten bewirkten Jahresumsatz orientiert. Für die Bewertungsfähigkeit des Klientenstockes ist es nicht von Bedeutung, daß der Abgabepflichtige mit seinen Aufwendungen nicht den gesamten Betrieb einer Wirtschaftstreuhandkanzlei erworben hat. Ob es sich bei dem erworbenen Klientenstock um den wesentlichn Teil eines einheitlichen Betriebes gehandelt hat und ob der Klientenstock somit als "Firmenwert" des Unternehmens zu bezeichnen ist, ist ohne Bedeutung. Für Wirtschaftstreuhandunternehmen hat sich eine feste allgemeine Verkehrsauffassung über den Klientenstock (und damit bei der Überlassung des gesamten Unternehmens über den Firmenwert) gebildet, zumal im § 45 WTBO Bestimmungen über die Verwertung des Klientenstockes im Falle des Erlöschens der Befugnis des Wirtschaftstreuhänders enthalten sind (Hinweis E 28.11.1980, 2676/78; E 9.9.1993, 92/16/0190).Das Betriebsvermögen umfaßt nicht nur körperliche Sachen und Rechte, sondern auch sonstige unkörperliche (immaterielle) Güter. Für die Frage, inwieweit solche immateriellen Güter als bewertbare Wirtschaftsgüter zu erfassen sind, ist dabei in erster Linie entscheidend, ob für den Erwerb dieses Gutes ein Entgelt geleistet oder sonstige Aufwendungen dafür gemacht wurden (Hinweis Twaroch/Frühwald/Wittmann/Rupp/Fiala/Binder, Kommentar zum BewG/2, 307; Thormann, Die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, 97f und 378 ff). Einem Klientenstock einer Wirtschaftstreuhandkanzlei kommt die Eignung eines selbständigen, auch durch entgeltliche Übertragung verwertbaren Vermögensobjektes zu, dessen Wert sich in der Regel an dem durch die betreffenden Klienten bewirkten Jahresumsatz orientiert. Für die Bewertungsfähigkeit des Klientenstockes ist es nicht von Bedeutung, daß der Abgabepflichtige mit seinen Aufwendungen nicht den gesamten Betrieb einer Wirtschaftstreuhandkanzlei erworben hat. Ob es sich bei dem erworbenen Klientenstock um den wesentlichn Teil eines einheitlichen Betriebes gehandelt hat und ob der Klientenstock somit als "Firmenwert" des Unternehmens zu bezeichnen ist, ist ohne Bedeutung. Für Wirtschaftstreuhandunternehmen hat sich eine feste allgemeine Verkehrsauffassung über den Klientenstock (und damit bei der Überlassung des gesamten Unternehmens über den Firmenwert) gebildet, zumal im Paragraph 45, WTBO Bestimmungen über die Verwertung des Klientenstockes im Falle des Erlöschens der Befugnis des Wirtschaftstreuhänders enthalten sind (Hinweis E 28.11.1980, 2676/78; E 9.9.1993, 92/16/0190).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.