RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2001 Geschäftszahl95/14/0007 RechtssatzInsb aus § 23 Z 2 EStG 1972 leuchtet der Grundgedanke des Einkommensteuerrechtes hervor, dass Einzelunternehmer und Mitunternehmer bei der Gewinnermittlung eine gleichmäßige Behandlung erfahren sollen. Nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E
- Juli 1995, 91/14/0199, 0200) sind Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und der Personengesellschaft nur dann nicht gleich zu behandeln wie solche zwischen einem Einzelunternehmer und seinem Unternehmen, wenn der Gesellschafter die Leistungen aus einem eigenständigen Betrieb zu fremdüblichen Konditionen an die Personengesellschaft erbringt. Die Rechtsprechung fordert zudem für die steuerliche Anerkennung (als Leistung wie zwischen zwei fremden Unternehmen), dass zwischen den vom Gesellschafter erbrachten Leistungen und der von der Mitunternehmerschaft entfalteten Tätigkeiten kein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, wie dies etwa zwischen der Tätigkeit eines Erfinders und deren Auswertung durch eine Personengesellschaft, an welcher der Erfinder beteiligt ist, der Fall wäre (Hinweis E
- Juli 1995, 91/14/0199, 0200). Wie der VwGH im Erkenntnis vom
- Mai 1995, 92/13/0018, zum Ausdruck gebracht hat, beschränkt sich die oben erwähnte steuerliche Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und der Personengesellschaft auf solche Leistungsbeziehungen, die zwischen dem BETRIEB des Gesellschafters (NICHT DER PERSON des Gesellschafters) und der Personengesellschaft stattfinden (vgl ebenso das Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 2000, 95/15/0100).Insb aus Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1972 leuchtet der Grundgedanke des Einkommensteuerrechtes hervor, dass Einzelunternehmer und Mitunternehmer bei der Gewinnermittlung eine gleichmäßige Behandlung erfahren sollen. Nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E
- Juli 1995, 91/14/0199, 0200) sind Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und der Personengesellschaft nur dann nicht gleich zu behandeln wie solche zwischen einem Einzelunternehmer und seinem Unternehmen, wenn der Gesellschafter die Leistungen aus einem eigenständigen Betrieb zu fremdüblichen Konditionen an die Personengesellschaft erbringt. Die Rechtsprechung fordert zudem für die steuerliche Anerkennung (als Leistung wie zwischen zwei fremden Unternehmen), dass zwischen den vom Gesellschafter erbrachten Leistungen und der von der Mitunternehmerschaft entfalteten Tätigkeiten kein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, wie dies etwa zwischen der Tätigkeit eines Erfinders und deren Auswertung durch eine Personengesellschaft, an welcher der Erfinder beteiligt ist, der Fall wäre (Hinweis E
- Juli 1995, 91/14/0199, 0200). Wie der VwGH im Erkenntnis vom
- Mai 1995, 92/13/0018, zum Ausdruck gebracht hat, beschränkt sich die oben erwähnte steuerliche Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und der Personengesellschaft auf solche Leistungsbeziehungen, die zwischen dem BETRIEB des Gesellschafters (NICHT DER PERSON des Gesellschafters) und der Personengesellschaft stattfinden vergleiche ebenso das Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 2000, 95/15/0100).