RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.1995 Geschäftszahl95/14/0011 Rechtssatz§ 37 EStG 1988 erfaßt idR nur bestimmte Teile von Einkünften.Paragraph 37, EStG 1988 erfaßt idR nur bestimmte Teile von Einkünften. § 2 Abs 2 EStG 1988 ist zu jenen Normen zu rechnen, welche die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer regeln. § 37 EStG 1988 stellt eine Tarifbestimmung dar. Gerade aus der Regelung über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ergibt sich aber, in welchem Ausmaß die Bemessungsgrundlage solche Teileinkünfte enthält, für welche § 37 EStG 1988 eine Begünstigung vorsieht. Dieses Auslegungsergebnis entspricht sowohl dem Zweck der Bestimmung als auch dem Sachlichkeitsgebot, weil die nach § 37 EStG 1988 zu begünstigenden Einkünfte aufgrund der Verrechnung mit Verlusten keine Steuerpflicht auslösen. Überdies hat die Reihenfolge der Verlustrechnung nicht nur Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des § 37 EStG 1988, sodaß die vom Abgabepflichtigen vertretene Verrechnungsart (Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach § 37 Abs 1 EStG 1988 für den Gewinn aus der Veräußerung des Teilbetriebes nach Abzug des Freibetrages nach § 24 Abs 4 EStG 1988 und nicht für jenen Teil des Veräußerungsgewinnes, der nach Vornahme des "innerbetrieblichen Verlustausgleiches" und des horizontalen Verlustausgleiches verbleibt), etwa wenn neben Einkünften nach § 37 EStG 1988 Auslandseinkünfte vorliegen und aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt, zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Steuerverschärfung führen kann.Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 ist zu jenen Normen zu rechnen, welche die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer regeln. Paragraph 37, EStG 1988 stellt eine Tarifbestimmung dar. Gerade aus der Regelung über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ergibt sich aber, in welchem Ausmaß die Bemessungsgrundlage solche Teileinkünfte enthält, für welche Paragraph 37, EStG 1988 eine Begünstigung vorsieht. Dieses Auslegungsergebnis entspricht sowohl dem Zweck der Bestimmung als auch dem Sachlichkeitsgebot, weil die nach Paragraph 37, EStG 1988 zu begünstigenden Einkünfte aufgrund der Verrechnung mit Verlusten keine Steuerpflicht auslösen. Überdies hat die Reihenfolge der Verlustrechnung nicht nur Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des Paragraph 37, EStG 1988, sodaß die vom Abgabepflichtigen vertretene Verrechnungsart (Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1988 für den Gewinn aus der Veräußerung des Teilbetriebes nach Abzug des Freibetrages nach Paragraph 24, Absatz 4, EStG 1988 und nicht für jenen Teil des Veräußerungsgewinnes, der nach Vornahme des "innerbetrieblichen Verlustausgleiches" und des horizontalen Verlustausgleiches verbleibt), etwa wenn neben Einkünften nach Paragraph 37, EStG 1988 Auslandseinkünfte vorliegen und aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt, zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Steuerverschärfung führen kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.