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{'item': '95/14/0051'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.1995 Geschäftszahl95/14/0051 RechtssatzIm Fahrschulbetrieb müssen außer bei typisierender Betrachtungsweise neben LKW auch nicht begünstigte Kfz wie PKW und Kombi eingesetzt werden. Die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Fahrschulkraftfahrzeuge findet ihre sachliche Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt des Art 7 Abs 1 B-VG daher darin, daß PKW, Kombi und Kraftfahrzeuge im Fahrschulbetrieb ein unentbehrliches Unterrichtsmittel darstellen, hinsichtlich des übrigen Betriebsgeschehens in einer Fahrschule fehlt es jedoch an einer vergleichbaren Rechtfertigung einer differenzierenden Behandlung (Hinweis E 19.2.1992, 92/14/0009). In gleicher Weise findet aber die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Fahrzeuge, die der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß PKW und Kombi als unentbehrliche Betriebsgegenstände eingesetzt werden müssen. Für Kraftfahrzeuge, die der gewerblichen Personenbeförderung dienen, hat der VwGH mit E vom 10.6.1991, 90/15/0111, ausgesprochen, daß sie gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG 1972 nur dann den Anspruch auf Vorsteuerabzug vermitteln, wenn sie ausschließlich, also ohne jede Ausnahme diesem begünstigten Zweck dienen. Es wäre daher sachlich nicht gerechtfertigt, wenn unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der begünstigten Verwendung eine Differenzierung innerhalb der Ausnahmeregelungen für Fahrschulkraftfahrzeuge und für Fahrzeuge, die der gewerblichen Personenbeförderung dienen, angenommen würde. Ergebnis einer verfassungskonformen Interpretation ist sohin, daß - jedenfalls vor dem zeitlichen Geltungsbereich des BG BGBl 1988/410 - ein Fahrschulkraftfahrzeug nur dann vorliegt, wenn dieses ausschließlich zu Fahrschulunterrichtszwecken Verwendung findet.Im Fahrschulbetrieb müssen außer bei typisierender Betrachtungsweise neben LKW auch nicht begünstigte Kfz wie PKW und Kombi eingesetzt werden. Die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Fahrschulkraftfahrzeuge findet ihre sachliche Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 7, Absatz eins, B-VG daher darin, daß PKW, Kombi und Kraftfahrzeuge im Fahrschulbetrieb ein unentbehrliches Unterrichtsmittel darstellen, hinsichtlich des übrigen Betriebsgeschehens in einer Fahrschule fehlt es jedoch an einer vergleichbaren Rechtfertigung einer differenzierenden Behandlung (Hinweis E 19.2.1992, 92/14/0009). In gleicher Weise findet aber die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Fahrzeuge, die der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß PKW und Kombi als unentbehrliche Betriebsgegenstände eingesetzt werden müssen. Für Kraftfahrzeuge, die der gewerblichen Personenbeförderung dienen, hat der VwGH mit E vom 10.6.1991, 90/15/0111, ausgesprochen, daß sie gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UStG 1972 nur dann den Anspruch auf Vorsteuerabzug vermitteln, wenn sie ausschließlich, also ohne jede Ausnahme diesem begünstigten Zweck dienen. Es wäre daher sachlich nicht gerechtfertigt, wenn unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der begünstigten Verwendung eine Differenzierung innerhalb der Ausnahmeregelungen für Fahrschulkraftfahrzeuge und für Fahrzeuge, die der gewerblichen Personenbeförderung dienen, angenommen würde. Ergebnis einer verfassungskonformen Interpretation ist sohin, daß - jedenfalls vor dem zeitlichen Geltungsbereich des BG BGBl 1988/410 - ein Fahrschulkraftfahrzeug nur dann vorliegt, wenn dieses ausschließlich zu Fahrschulunterrichtszwecken Verwendung findet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.