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{'item': '95/14/0112'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.1997 Geschäftszahl95/14/0112 RechtssatzHat sich der Abgabepflichtige aufgrund seiner Stellung als Arbeitnehmer durch Veruntreuung Vermögensgegenstände seines Arbeitgebers zugeeignet, so sind darin steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erblicken, die im Wege der Veranlagung zu erfassen sind. Hat der Abgabepflichtige diese sich zugeeigneten Vermögensgegenstände in der Folge im Rahmen einer selbständigen Handelstätigkeit veräußert, so bedeutet dies in rechtlicher Hinsicht, daß er die im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhaltenen Vermögensgegenstände (laufend) in seinen Gewerbebetrieb eingelegt und aus dem Verkauf Betriebseinnahmen im Rahmen von Einkünften aus Gewerbebetrieb (Hinweis E 16.10.1974, 509/73; E 7.4.1981, 1289, 1326-1328/79) erzielt hat. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1972 ist die laufende Einlage von Vermögensgegenständen des Privatvermögens in das Umlaufvermögen eines bestehenden Betriebes als Betriebsausgabe zu erfassen. Der Wert, mit welchem die Vermögensgegenstände gem § 15 EStG 1972 im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sind, ist für die Einlagebewertung iSd § 6 Z 5 EStG 1972 relevant. Die später entdeckten Veruntreuungen und die dadurch geltend gemachten Schadenersatzansprüche gegen den Abgabepflichtigen führen nicht zu weiteren Betriebsausgaben; die aus diesem Titel geleisteten Zahlungen sind im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Maßgabe des § 16 Abs 2 EStG 1972 als Werbungskosten zu berücksichtigen.Hat sich der Abgabepflichtige aufgrund seiner Stellung als Arbeitnehmer durch Veruntreuung Vermögensgegenstände seines Arbeitgebers zugeeignet, so sind darin steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erblicken, die im Wege der Veranlagung zu erfassen sind. Hat der Abgabepflichtige diese sich zugeeigneten Vermögensgegenstände in der Folge im Rahmen einer selbständigen Handelstätigkeit veräußert, so bedeutet dies in rechtlicher Hinsicht, daß er die im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhaltenen Vermögensgegenstände (laufend) in seinen Gewerbebetrieb eingelegt und aus dem Verkauf Betriebseinnahmen im Rahmen von Einkünften aus Gewerbebetrieb (Hinweis E 16.10.1974, 509/73; E 7.4.1981, 1289, 1326-1328/79) erzielt hat. Bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1972 ist die laufende Einlage von Vermögensgegenständen des Privatvermögens in das Umlaufvermögen eines bestehenden Betriebes als Betriebsausgabe zu erfassen. Der Wert, mit welchem die Vermögensgegenstände gem Paragraph 15, EStG 1972 im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sind, ist für die Einlagebewertung iSd Paragraph 6, Ziffer 5, EStG 1972 relevant. Die später entdeckten Veruntreuungen und die dadurch geltend gemachten Schadenersatzansprüche gegen den Abgabepflichtigen führen nicht zu weiteren Betriebsausgaben; die aus diesem Titel geleisteten Zahlungen sind im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 2, EStG 1972 als Werbungskosten zu berücksichtigen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.