RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.07.1996 Geschäftszahl95/14/0148 RechtssatzMaßgebend für die Prozeßerklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte (Hinweis Stoll, BAO Kommentar, 2610). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (Hinweis E VfGH 29.9.1976, B 375/75). Werden gemäß § 295 Abs 3 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen (Ausfertigung im Jänner 1995) richtet sich die Berufung des Abgabepflichtigen jedoch gegen eine tatsächlich nicht verfügte "Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 3 BAO betreffend Einkommensteuer", so bringt der Abgabepflichtige in seinem Antrag zum Ausdruck, daß mit den im Jänner 1995 ausgefertigten Bescheiden die Veranlagung geändert worden sei und er die Wiederherstellung des normativen Standes der vorangegangenen Einkommensteuerbescheide anstrebe. Solcherart kann der Erklärung objektiv der Inhalt beigemessen werden, daß die im Jänner 1995 ausgefertigten Einkommensteuerbescheide - hinsichtlich ihrer verfahrensrechtlichen Grundlage - bekämpft werden sollen. Eine Zurückweisung der Berufung nach § 273 Abs 1 lit a BAO mit der Begründung, sie richte sich gegen nicht existente Bescheide, weil im vorliegenden Fall Bescheide, die die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügen würden, nicht ergangen seien (die Möglichkeit einer Wertung der Berufung als gegen die gemäß § 295 Abs 3 BAO geänderten Einkommensteuerbescheide gerichtet wurde verneint), ist nicht zulässig.Maßgebend für die Prozeßerklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte (Hinweis Stoll, BAO Kommentar, 2610). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (Hinweis E VfGH 29.9.1976, B 375/75). Werden gemäß Paragraph 295, Absatz 3, BAO geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen (Ausfertigung im Jänner 1995) richtet sich die Berufung des Abgabepflichtigen jedoch gegen eine tatsächlich nicht verfügte "Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, Absatz 3, BAO betreffend Einkommensteuer", so bringt der Abgabepflichtige in seinem Antrag zum Ausdruck, daß mit den im Jänner 1995 ausgefertigten Bescheiden die Veranlagung geändert worden sei und er die Wiederherstellung des normativen Standes der vorangegangenen Einkommensteuerbescheide anstrebe. Solcherart kann der Erklärung objektiv der Inhalt beigemessen werden, daß die im Jänner 1995 ausgefertigten Einkommensteuerbescheide - hinsichtlich ihrer verfahrensrechtlichen Grundlage - bekämpft werden sollen. Eine Zurückweisung der Berufung nach Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO mit der Begründung, sie richte sich gegen nicht existente Bescheide, weil im vorliegenden Fall Bescheide, die die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügen würden, nicht ergangen seien (die Möglichkeit einer Wertung der Berufung als gegen die gemäß Paragraph 295, Absatz 3, BAO geänderten Einkommensteuerbescheide gerichtet wurde verneint), ist nicht zulässig.
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