RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.1997 Geschäftszahl95/16/0085 RechtssatzDie Entscheidung nach § 8 Abs 2 Vollzugs- und WegegebührenG 1975 hat durch einen Bescheid des Vorstehers des Gerichtes zu ergehen (Hinweis Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren/5, 432). Der Devolutionsantrag ist im § 73 Abs 2 AVG und im § 311 BAO geregelt. Da Justizverwaltungsbehörden das AVG bzw die BAO nicht anzuwenden haben, kommt eine direkte Anwendung der genannten Bestimmungen und damit auch ein Devolutionsantrag in Justizverwaltungssachen nicht in Frage. Auch von jenen Behörden, die das AVG und die BAO nicht anzuwenden haben, sind allerdings die darin niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten. Zu diesen allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zählt jedoch der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG bzw § 311 BAO nicht (Hinweis B 19.1.1952, 2674/50, VwSlg 2420 A/1952). In Angelegenheiten des Vollzugs- und WegegebührenG 1975 ist bei behaupteter Säumnis bei der Entscheidung über den Antrag auf Rückzahlung nach § 8 Abs 2 Vollzugs- und WegegebührenG 1975 vor Erhebung der Säumnisbeschwerde zunächst Beschwerde im Verwaltungsbereich des Gerichtes gemäß § 78 GOG zu erheben. Erst dann, wenn dieser Beschwerde keine Entscheidung in der Sache innerhalb der allgemeinen Entscheidungsfrist folgt, ist eine Säumnisbeschwerde an den VwGH zulässig (Hinweis B 17.2.1994, 93/16/0196). (So auch B 17.2.1994, 93/16/0196; B 29.1.1997, 95/16/0086; E 27.1.2000, 97/16/0502; siehe jedoch E 17.12.1992, 91/16/0135, RS 5.)Die Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, Vollzugs- und WegegebührenG 1975 hat durch einen Bescheid des Vorstehers des Gerichtes zu ergehen (Hinweis Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren/5, 432). Der Devolutionsantrag ist im Paragraph 73, Absatz 2, AVG und im Paragraph 311, BAO geregelt. Da Justizverwaltungsbehörden das AVG bzw die BAO nicht anzuwenden haben, kommt eine direkte Anwendung der genannten Bestimmungen und damit auch ein Devolutionsantrag in Justizverwaltungssachen nicht in Frage. Auch von jenen Behörden, die das AVG und die BAO nicht anzuwenden haben, sind allerdings die darin niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten. Zu diesen allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zählt jedoch der Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw Paragraph 311, BAO nicht (Hinweis B 19.1.1952, 2674/50, VwSlg 2420 A/1952). In Angelegenheiten des Vollzugs- und WegegebührenG 1975 ist bei behaupteter Säumnis bei der Entscheidung über den Antrag auf Rückzahlung nach Paragraph 8, Absatz 2, Vollzugs- und WegegebührenG 1975 vor Erhebung der Säumnisbeschwerde zunächst Beschwerde im Verwaltungsbereich des Gerichtes gemäß Paragraph 78, GOG zu erheben. Erst dann, wenn dieser Beschwerde keine Entscheidung in der Sache innerhalb der allgemeinen Entscheidungsfrist folgt, ist eine Säumnisbeschwerde an den VwGH zulässig (Hinweis B 17.2.1994, 93/16/0196). (So auch B 17.2.1994, 93/16/0196; B 29.1.1997, 95/16/0086; E 27.1.2000, 97/16/0502; siehe jedoch E 17.12.1992, 91/16/0135, RS 5.)
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