95/16/0141
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.1995 Geschäftszahl95/16/0141 RechtssatzIndem die Anm 3b zu TP 10 GGG die Anmeldung betreffend einen Gesellschafter einer GmbH (wozu selbstredend auch die gemäß § 26 Abs 1 und § 78 Abs 1 GmbHG vorzunehmende Anmeldung eines Gesellschafterwechsels gehört) der dort vorgesehenen Ermäßigung zugänglich macht, gibt das Gesetz zu erkennen, daß es an sich von der Gebührenpflicht eines solchen Vorganges ausgeht, woraus wiederum folgt, daß das Gesetz selbst unter einer "Änderung bei den Inhabern" einer GmbH den Gesellschafterwechsel versteht (Hinweis: dazu auch die bei Danzl, ecolex SPEZIAL, Das neue Firmenbuch, 64 referierte Stelle aus den Materialien zu § 5 Z 6 FBG).Indem die Anmerkung 3b zu TP 10 GGG die Anmeldung betreffend einen Gesellschafter einer GmbH (wozu selbstredend auch die gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG vorzunehmende Anmeldung eines Gesellschafterwechsels gehört) der dort vorgesehenen Ermäßigung zugänglich macht, gibt das Gesetz zu erkennen, daß es an sich von der Gebührenpflicht eines solchen Vorganges ausgeht, woraus wiederum folgt, daß das Gesetz selbst unter einer "Änderung bei den Inhabern" einer GmbH den Gesellschafterwechsel versteht (Hinweis: dazu auch die bei Danzl, ecolex SPEZIAL, Das neue Firmenbuch, 64 referierte Stelle aus den Materialien zu Paragraph 5, Ziffer 6, FBG).
BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn):
95/16/0189 E 19. Oktober 1995