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95/16/0191

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.1996 Geschäftszahl95/16/0191 RechtssatzEine Schenkung gilt an dem Tag als ausgeführt, an dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt. Kommt dabei im Einzelfall weder eine Übergabe von Hand zu Hand (§ 426 ABGB) noch eine Übergabe durch Zeichen (§ 427 ABGB) in Betracht, weil sich der Gegenstand der Schenkung - zB Wertpapiere - in der Gewahrsame eines Dritten befindet, dann kann die Sache in analoger Anwendung des § 428 ABGB auch durch "Besitzanweisung", also durch die Anweisung an den Gewahrsamsinhaber, sie künftig für den Beschenkten innezuhaben, wirklich übergeben werden (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer Rz 23 ff zu § 12 ErbStG).Eine Schenkung gilt an dem Tag als ausgeführt, an dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt.

Kommt dabei im Einzelfall weder eine Übergabe von Hand zu Hand (Paragraph 426, ABGB) noch eine Übergabe durch Zeichen (Paragraph 427, ABGB) in Betracht, weil sich der Gegenstand der Schenkung - zB Wertpapiere - in der Gewahrsame eines Dritten befindet, dann kann die Sache in analoger Anwendung des Paragraph 428, ABGB auch durch "Besitzanweisung", also durch die Anweisung an den Gewahrsamsinhaber, sie künftig für den Beschenkten innezuhaben, wirklich übergeben werden (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer Rz 23 ff zu Paragraph 12, ErbStG).

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