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{'item': '95/16/0235'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.05.1996 Geschäftszahl95/16/0235 RechtssatzDie Literaturstelle Dorazil, KVG-Kurzkommentar 107 = II Rz 12 zu § 6 KVG (die sich im Abschnitt II der Erläuterungen zu § 6 KVG befindet und die daher ganz unzweifelhaft nur im Zusammenhang mit der Abgrenzung zum Begriff der Aktie gem § 6 Abs 1 Z 1 legcit zu sehen ist), darf nur so verstanden werden, daß der Gläubiger einer Gewinnschuldverschreibung nicht Gesellschafter wird. Die generelle Aussage des zitierten Autors hingegen, der aaO für Gewinnschuldverschreibungen die Gesellschaftsteuerpflicht rundweg verneint, kann aber nicht geteilt werden. Dorazil läßt nämlich einerseits die Tatsache unbeachtet, daß Gewinnschuldverschreibungen gem § 174 Abs 1 AktG dadurch ausgezeichnet sind, daß Gläubigerrechte mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden, was bedeutet, daß solche Obligationen über die Zahlung der fix verbrieften Kapitalschuld und Zinsschuld hinaus auch noch eine Gewinnbeteiligung verbriefen, die verschieden ausgestaltet sein kann (Hinweis Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser, KommzAktG/3 Rz 4 zu § 174 AktG). Andererseits führt Dorazil selbst im Abschnitt VI seiner Kommentierung unter Rz 1.1 unter anderem aus, daß unter einer Forderung iSd § 6 Abs 1 Z 3 KVG alle Beteiligungen am Gesamtgewinn der Gesellschaft zu verstehen sind, und daß darunter auch jene Fälle fallen, in denen dem Berechtigten neben dem Anspruch auf Gewinn auch ein Anspruch auf Mindestverzinsung eingeräumt wird.Die Literaturstelle Dorazil, KVG-Kurzkommentar 107 = römisch zwei Rz 12 zu Paragraph 6, KVG (die sich im Abschnitt römisch zwei der Erläuterungen zu Paragraph 6, KVG befindet und die daher ganz unzweifelhaft nur im Zusammenhang mit der Abgrenzung zum Begriff der Aktie gem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, legcit zu sehen ist), darf nur so verstanden werden, daß der Gläubiger einer Gewinnschuldverschreibung nicht Gesellschafter wird. Die generelle Aussage des zitierten Autors hingegen, der aaO für Gewinnschuldverschreibungen die Gesellschaftsteuerpflicht rundweg verneint, kann aber nicht geteilt werden. Dorazil läßt nämlich einerseits die Tatsache unbeachtet, daß Gewinnschuldverschreibungen gem Paragraph 174, Absatz eins, AktG dadurch ausgezeichnet sind, daß Gläubigerrechte mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden, was bedeutet, daß solche Obligationen über die Zahlung der fix verbrieften Kapitalschuld und Zinsschuld hinaus auch noch eine Gewinnbeteiligung verbriefen, die verschieden ausgestaltet sein kann (Hinweis Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser, KommzAktG/3 Rz 4 zu Paragraph 174, AktG). Andererseits führt Dorazil selbst im Abschnitt römisch sechs seiner Kommentierung unter Rz 1.1 unter anderem aus, daß unter einer Forderung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KVG alle Beteiligungen am Gesamtgewinn der Gesellschaft zu verstehen sind, und daß darunter auch jene Fälle fallen, in denen dem Berechtigten neben dem Anspruch auf Gewinn auch ein Anspruch auf Mindestverzinsung eingeräumt wird.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.