RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.1998 Geschäftszahl95/16/0246 RechtssatzVoraussetzung für die Steuerfreiheit des Erwerbsvorganges nach § 4 Abs 1 GrEStG 1955 ist das Bestehen der Absicht des Erwerbers, den begünstigten Zweck zu erfüllen. Diese Absicht ist ein Willensentschluß und als solcher zunächst keine beweisbare Tatsache, sondern nur das Ergebnis eines Denkvorganges, der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn der Willensentschluß durch eine Willenserklärung, also die Manifestation des Willens in die Außenwelt tritt. Dabei bleibt es der Behörde unbenommen, im amtswegigen Verfahren das Fehlen dieses Willens festzustellen. Darauf, ob die Behörde einen solchen Nachweis hätte führen können, kommt es nicht an. Die Behörde hat nämlich lediglich die Möglichkeit zur Führung eines derartigen Gegenbeweises; unterläßt sie dies, so muß es damit zunächst sein Bewenden haben, woraus folgt, daß die Steuerschuld erst dann entsteht, wenn der begünstigte Zweck aufgegeben wird oder wenn seit dem Erwerbsvorgang acht Jahre verstrichen sind, ohne daß das Grundstück für den begünstigten Zweck verwendet worden ist (Hinweis E 23.2.1989, 88/16/0024). Im übrigen verhindert der Gesetzeswortlaut des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 (der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten) nicht die Anwendung der Befreiungsbestimmung für den Fall, daß ein Grundstück erworben, mit einem anderen Grundstück vereinigt und darauf sodann die Arbeiterwohnstätte geschaffen wird. Entscheidend ist allein die Absicht, die der AbgPfl in seiner Abgabenerklärung manifestiert hat.Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Erwerbsvorganges nach Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG 1955 ist das Bestehen der Absicht des Erwerbers, den begünstigten Zweck zu erfüllen. Diese Absicht ist ein Willensentschluß und als solcher zunächst keine beweisbare Tatsache, sondern nur das Ergebnis eines Denkvorganges, der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn der Willensentschluß durch eine Willenserklärung, also die Manifestation des Willens in die Außenwelt tritt. Dabei bleibt es der Behörde unbenommen, im amtswegigen Verfahren das Fehlen dieses Willens festzustellen. Darauf, ob die Behörde einen solchen Nachweis hätte führen können, kommt es nicht an. Die Behörde hat nämlich lediglich die Möglichkeit zur Führung eines derartigen Gegenbeweises; unterläßt sie dies, so muß es damit zunächst sein Bewenden haben, woraus folgt, daß die Steuerschuld erst dann entsteht, wenn der begünstigte Zweck aufgegeben wird oder wenn seit dem Erwerbsvorgang acht Jahre verstrichen sind, ohne daß das Grundstück für den begünstigten Zweck verwendet worden ist (Hinweis E 23.2.1989, 88/16/0024). Im übrigen verhindert der Gesetzeswortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1955 (der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten) nicht die Anwendung der Befreiungsbestimmung für den Fall, daß ein Grundstück erworben, mit einem anderen Grundstück vereinigt und darauf sodann die Arbeiterwohnstätte geschaffen wird. Entscheidend ist allein die Absicht, die der AbgPfl in seiner Abgabenerklärung manifestiert hat. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0247
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.