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95/16/0256

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1996 Geschäftszahl95/16/0256 RechtssatzAus § 75 Abs 2 GmbHG ergibt sich, daß der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH ein einheitlicher ist. Immer dann, wenn ein Gesellschafter einer GmbH weitere Geschäftsanteile hinzu erwirbt, bilden diese zusammen mit dem bereits gehaltenen Geschäftsanteil einen einheitlichen Anteil, welcher der Summe der übernommenen Stammeinlagen sowohl des alten als auch des dazu erworbenen Geschäftsanteiles entspricht (sogenanntes Prinzip der Akkreszenz; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 616; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts/5; 354; Koppensteiner, GmbHG-Kommentar Rz 7 zu § 75 GmbHG). Die sogenannte Zusammenziehung der Geschäftsanteile ist somit eine gesetzliche Folge der Vereinigung mehrerer Geschäftsanteile an einer GmbH in einer Hand.Aus Paragraph 75, Absatz 2, GmbHG ergibt sich, daß der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH ein einheitlicher ist.

Immer dann, wenn ein Gesellschafter einer GmbH weitere Geschäftsanteile hinzu erwirbt, bilden diese zusammen mit dem bereits gehaltenen Geschäftsanteil einen einheitlichen Anteil, welcher der Summe der übernommenen Stammeinlagen sowohl des alten als auch des dazu erworbenen Geschäftsanteiles entspricht (sogenanntes Prinzip der Akkreszenz; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 616; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts/5; 354; Koppensteiner, GmbHG-Kommentar Rz 7 zu Paragraph 75, GmbHG). Die sogenannte Zusammenziehung der Geschäftsanteile ist somit eine gesetzliche Folge der Vereinigung mehrerer Geschäftsanteile an einer GmbH in einer Hand.

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